Ausgabe Nr. 01 | 2023 
Bericht aus Brüssel
Liebe Leserinnen und Leser,
 
anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht.
 
Viel Spaß beim Lesen,
 
Konstantin Kutscher
Inhalt
Privates Wirtschaftsrecht
Eckpunktepapier des BMJ zu Commercial Courts
Änderungen zum Umwandlungsrecht verabschiedet
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) in Kraft
Kabinett legt Gesetzesentwurf zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen vor
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
EU-Verordnung über wettbewerbsverfälschende Subventionen aus Drittstaaten in Kraft
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: EU-Kommission erweitert Liste der Hochrisikostaaten
Vorschläge der EU-Kommission zur Erleichterung des Börsenzugangs und Finanzierung von KMU
Einheitliches europäisches Berichtsformat (ESEF): Änderung der Verordnung bzw. Taxonomie
Open Data bzw. Daten zur Wiederverwendung beschlossen
Europäische Kommission stellt neue Studie über EU-finanzierte Forschung vor
Die schwedische Ratspräsidentschaft im ersten Semester 2023– Rechtspolitische Themen
Zum Schluss
Start des elektronischen Bundesgesetzblattes
Zusätzliche Newsletter
Privates Wirtschaftsrecht
Eckpunktepapier des BMJ zu Commercial Courts
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat ein Eckpunktepapier zur Einführung sog. Commercial Courts vorgelegt. Damit knüpft es an den Koalitionsvertrag an, der vorsieht, die Einrichtung englischsprachiger Spezialkammern für internationale Handels- und Wirtschaftsstreitigkeiten zu ermöglichen. Ziel ist die Stärkung des Justiz- und Wirtschaftsstandorts Deutschland.
 
Das Eckpunktepapier sieht folgende Maßnahmen vor:
 
(1) An bestimmten Landgerichten soll Englisch als Verfahrenssprache gewählt werden können.
 
(2 )An bestimmten Oberlandesgerichten sollen sog. Commercial Courts eingerichtet werden können. Dabei soll es sich um technisch und personell professionell ausgestattete Spezialsenate handeln, die für Handelsstreitigkeiten mit hohem Streitwert (mind. 1 Mio. EUR) sogar erstinstanzlich zuständig sein sollen. Die Richter der Senate sollen sehr gute Sprachkompetenzen haben müssen. Den Parteien sollen – wie in Schiedsgerichtsverfahren - Wortprotokolle der Verhandlung zur Verfügung gestellt werden.
 
(3) Revisionen gegen Urteile der Commercial Courts sollen zum BGH gehen und dort - im Falle der Zustimmung durch den zuständigen BGH-Senat - ebenfalls in englischer Sprache verhandelt werden können.
 
(4) Englischsprachige Urteile der Landgerichte, Commercial Courts und des BGH sollen zur leichteren Durchsetzung in die Deutsche Sprache übersetzt werden.
 
(5) Geschäftsgeheimnisse sollen im Verfahren noch besser geschützt werden.
 
(6) Videoverhandlungen und Video-Beweisaufnahme sollen ermöglicht werden (Hierzu gibt es bereits einen Referentenentwurf des BMJ).
 
Erste vergleichbare Commercial Courts gibt es bereits in zwei Bundesländern: In Baden-Württemberg sind die neuen Spezialgerichte gut angenommen worden, während in NRW das Angebot bislang kaum wahrgenommen und stattdessen weiter auf die private Schiedsgerichtsbarkeit gesetzt wurde.
 
Änderungen zum Umwandlungsrecht verabschiedet
Bereits am 01.12.2022 hatte sich der Bundestag mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen befasst und die Empfehlungen des federführenden Ausschusses angenommen. Es wurden das (neue) Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung (MgFSG) und Änderungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sowie des Aktiengesetzbuchs verabschiedet. Darüber hinaus sind auch Änderungen im Aktiengesetzbuch vorgesehen.
 
Nach dem Beschluss des Bundesrates erfolgte die Veröffentlichung des Gesetzes am 13.01.2023 im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 10. Dieses Gesetz tritt am 31.01.2023 in Kraft.
 
Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie enthält Änderungen sowohl für nationale Umwandlungen sowie grenzüberschreitende Verschmelzungen. Zudem werden gesetzliche Bestimmungen für einen grenzüberschreitenden Formwechsel und für eine grenzüberschreitende Spaltung zur Neugründung sowie in bestimmten Fällen auch für eine grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme eingeführt. Darüber hinaus wird das Spruchverfahren „modernisiert“ und angepasst.
 
Der Gesetzentwurf ist am 20.01.2023 im Bundestag abschließend beraten worden. Dabei wurde die Empfehlung des federführenden Rechtsausschusses (BT-DRs. 20/5237) angenommen. Änderungen des Gesetzentwurfs resultieren aus Änderungsanregungen des Bundesrates sowie aus Präzisierungen, die von den Sachverständigen in der Anhörung gefordert wurden. Das Gesetz steht in Kürze nochmals auf der Tagesordnung des Bundesrates (vgl. BR-Drs. 19/23). Es tritt im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Umwandlungs- bzw. Sitzverlegungsrichtlinie (EU) 2019/2121 ist grundsätzlich bis zum 31.01.2023 in nationales Recht umzusetzen.
 
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) in Kraft
Das Zweite Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) ist im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27.12.2022, Seite 2606ff., veröffentlicht worden. Die gesetzlichen Änderungen und Neuregelungen sind bis auf § 23b GwG in Kraft getreten.
 
Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II soll den Vollzug der von der EU erlassenen Sanktionen im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sicherstellen und enthält umfangreiche Neuregelungen und Änderungen im Außenwirtschafts-, Geldwäsche-, Kreditwesen-, Wertpapierhandelsgesetz etc..
 
Folgende Schwerpunkte enthält das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II:
 
(1) Schaffung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung auf Bundesebene, soweit nicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Deutsche Bundesbank (BBk) zuständig sind.
 
Hinzu kommt ein Verwaltungsverfahren zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und Personengesellschaften sowie ein korrespondierendes Register für Vermögenswerte. Zudem wird eine Annahmestelle für Hinweise über potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen nationale und europäische Sanktionsvorschriften eingerichtet. Vgl. hierzu das neue Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz – SanktDG). Die Zentralstelle wurde inzwischen als Direktion XI der Generalzolldirektion eingerichtet und hat zum 02.01.2023 die Tätigkeit aufgenommen.
 
(2) Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen in Unternehmen nach Kreditwesengesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz, Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, Wertpapierinstitutsgesetz.
 
(3) Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister, vgl. § 19a ff. GwG.
 
(4) Mitteilungspflicht von Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die Immobilieneigentum in der Bundesrepublik Deutschland halten (auch Bestandsfälle), vgl. die Änderungen im GwG.
 
(5) Einführung eines Barzahlungsverbotes bei Immobilientransaktionen, vgl. § 16a GwG.
 
(6) Schaffung von mehr Transparenz bei der Figur des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG durch Ergänzung des § 19 Abs. 3 GwG.
 
(7) Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten für Behörden und Verpflichtete, vgl. die Änderungen im GwG.
 
(8) UN-Listungen werden für unmittelbar anwendbar erklärt, vgl. die Änderung im Außenwirtschaftsgesetz.
 
(9) Anpassung der Zuverlässigkeitsregelungen in den Finanzaufsichtsgesetzen.
 
Kabinett legt Gesetzesentwurf zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen vor
Internationale, umsatzstarke Unternehmen mit Sitz, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassung in der EU sollen künftig offenlegen müssen, in welchen Staaten sie wie viel Ertragsteuer zahlen. Das geht aus einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung hervor, mit dem die Richtlinie (EU) 2021/2101 umgesetzt werden soll und der nun Bundestag und Bundesrat zur weiteren Befassung vorliegt.
 
Ziel dieser Gesetzgebung ist es, die Öffentlichkeit besser darüber zu informieren, inwieweit die großen Unternehmen einen Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie ihre Geschäftstätigkeit entfalten.
 
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
EU-Verordnung über wettbewerbsverfälschende Subventionen aus Drittstaaten in Kraft
Am 12.01.2023 ist die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften erlauben der EU-Kommission, finanzielle Zuwendungen von Nicht-EU-Staaten an Unternehmen zu prüfen, die im EU-Binnenmarkt wirtschaftlich tätig sind. Dadurch sollen die Wettbewerbsnachteile ausgeglichen werden, die bislang den von EU-Staaten geförderten Unternehmen durch der Anwendbarkeit des EU-Beihilferechts entstanden.
 
Die Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten gilt für alle Wirtschaftstätigkeiten in der EU und bezieht sich auf Fusionen und Übernahmen wie auch öffentliche Vergabeverfahren und andere Marktsituationen ab.
 
Die Verordnung sieht drei Instrumente vor, die die EU-Kommission anwenden kann:
 
(1) Eine Anmeldepflicht für Zusammenschlüsse bei der EU-Kommission, die mit einer drittstaatlichen Finanzierung verbunden sind und bestimmte Schwellenwerte überschreiten (Mind. 500 Mio. EUR Gesamtumsatz der Beteiligten sowie drittstaatliche Finanzierung in Höhe von mind. 50 Mio. EUR).
 
(2) Eine Meldepflicht bei der EU-Kommission für Unternehmen, die an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen, wenn ein geschätzter Auftragswert von mind. 250 Mio. EUR erreicht wird und sich die drittstaatliche Zuwendung auf mind. 4 Mio. EUR beläuft.
 
(3) In allen anderen Marktsituationen kann die EU-Kommission in Eigeninitiative eine Prüfung einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass drittstaatliche Subventionen vorliegen könnten. Sie kann auch für öffentliche Vergabeverfahren und kleinere Zusammenschlüsse eine Ad-hoc-Anmeldung verlangen.
 
Während der Prüfung durch die EU-Kommission dürfen Zusammenschlüsse nicht vollzogen und Zuschläge im Vergabeverfahren nicht erteilt werden. Wird dagegen verstoßen, kann die EU-Kommission den Zusammenschluss bzw. die Vergabe untersagen oder Geldbußen verhängen, die bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes des betreffenden Unternehmens betragen. Im Rahmen ihrer Prüfung darf die EU-Kommission Auskunftsverlangen an Unternehmen richten, in- und außerhalb der EU Nachprüfungen durchführen und Marktuntersuchungen zu bestimmten Sektoren oder Subventionsarten einleiten.
 
Stellt die EU-Kommission fest, dass eine drittstaatliche Subvention vorliegt und den Binnenmarkt verzerrt, wiegt sie deren negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb gegen die positiven Auswirkungen auf die die subventionierte Wirtschaftstätigkeit ab. Überwiegen die negativen Folgen, kann die EU-Kommission strukturelle oder nichtstrukturelle Abhilfemaßnahmen zur Auflage für die Unternehmen machen (zum Beispiel Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder Verbot eines bestimmten Marktverhaltens).
 
Die Verordnung wird ab dem 12.07.2023 angewendet und gilt auch erst für Zusammenschlüsse und Vergabeverfahren, die nach diesem Datum vollzogen werden sollen. Der Anmeldepflicht müssen Unternehmen allerdings erst ab dem 12.10.2023 nachkommen. Die EU-Kommission wird in den kommenden Wochen den Entwurf einer Durchführungsverordnung für die konkreten Anmeldemodalitäten vorlegen.
 
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: EU-Kommission erweitert Liste der Hochrisikostaaten
Die Kommission hat vorgeschlagen, die Liste für Hochrisikostaaten in Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzupassen: fünf Staaten – DR Kongo, Gibraltar, Mozambik, Tansania und die VAE – sollen in die Liste aufgenommen, drei weitere Staaten – Nicaragua, Pakistan und Simbabwe – aus ihr entfernt werden.
Falls Rat und Parlament dem folgen, würde die Liste künftig 25 Länder umfassen.
 
Gemäß der Vierten Anti-Geldwäscherichtlinie ist die EU-Kommission dazu verpflichtet, ihre Liste mit Verdachtsfällen regelmäßig zu überarbeiten. Zu diesem Zweck ermittelt sie, welche Drittländer in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Dafür stützt sie sich auf Vorarbeiten der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) – eine internationale Institution, die Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung setzt und ihre Einhaltung durch die Mitgliedstaaten prüft. Mehr als 200 Staaten und Jurisdiktionen – darunter die Europäische Kommission und 14 EU-Mitgliedstaaten – haben sich zur Einhaltung der FATF-Standards verpflichtet.
 
Mit der von der EU-Kommission geführten Liste mit Staaten und Gebieten, die für steuerliche Zwecke als "nicht- beziehungsweise nicht ausreichend kooperativ" (schwarze beziehungsweise graue Liste) eingestuft werden, besteht bei der Geldwäsche-Hochrisikoländerliste kein Zusammenhang.
 
Vorschläge der EU-Kommission zur Erleichterung des Börsenzugangs und Finanzierung von KMU
Anknüpfend an eine umfangreiche Konsultation zur Frage, wie KMU künftig der Zugang zur Börse und zu Finanzierungen erleichtert werden kann, hat die EU-Kommission nun ihre Vorschläge veröffentlicht.
 
Dazu gehören
 
• die Änderung der Prospektverordnung, der Marktmissbrauchsverordnung und der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente,
• ein Entwurf für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und zur Aufhebung der Börsenzulassungsrichtlinie sowie
• ein Entwurf für eine Richtlinie über Mehrstimmrechtsaktien (sog. Listing Act package).
 
Das vorgelegte Paket soll die Dokumentation/Prospektanforderungen vereinfachen, das Notifizierungsverfahren beschleunigen und damit auch die Regulierungskosten reduzieren. Bestehende Vorschriften zum Marktmissbrauch sollen einfacher und klarer gestaltet, die Sichtbarkeit von KMU erhöht und die Flexibilität bestimmter Unternehmen im Gesellschaftsrecht im Hinblick auf ihre Stimmrechte gesteigert werden. Weitere Informationen und Dokumente der EU-Kommission zum sog. Listing Act package, z. B. factsheets, impact assessment, unter: Link zur EU-Kommission.
 
Einheitliches europäisches Berichtsformat (ESEF): Änderung der Verordnung bzw. Taxonomie
Mit der delegierten Verordnung (EU) 2022/2553 der Kommission wurde die Taxonomie im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat aktualisiert.
 
Emittenten müssen ihre Jahresfinanzberichte und Rechnungslegungsunterlagen ab dem Geschäftsjahr 2023 dem Unternehmensregister in einem bestimmten Dateiformat, dem einheitlichen europäischen Berichtsformat, einreichen. Die Emittenten können die Basistaxonomie 2022 bereits auf Geschäftsjahre, die vor dem 01.01.2023 beginnen, anwenden (vgl. Artikel 2).
 
Open Data bzw. Daten zur Wiederverwendung beschlossen
Die EU-Kommission hat ihre Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 (sowie Anlage) zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung beschlossen und im Amtsblatt v. 20.01.2023 veröffentlicht. Damit werden u. a. bereits bestimmte öffentlich zugängliche Unternehmensträgerdaten (Name, Rechtsform, Sitz, Status, Datum der Eintragung, Registrierungsnummer, Mitgliedstaat, Tätigkeiten des Unternehmens) und offengelegte Rechnungslegungsunterlagen als hochwertige Datensätze definiert und müssen in einem maschinenlesbaren Format sowie als wiederverwendbare Daten mittels Datenschnittstellen zur Verfügung gestellt werden.
 
Die Verordnung berücksichtigt das Mitgliedstaatenwahlrecht für die Hinterlegung der Jahresabschlüsse von Kleinstgesellschaften durch Aufnahme von Art. 36 der Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU in die Anlage der delegierten Verordnung.
 
Europäische Kommission stellt neue Studie über EU-finanzierte Forschung vor
Maßgebliche Steigerung marktreifer Innovationen und patentierter Erfindungen
Mehr als 40 Prozent der vom Europäischen Forschungsrat (ERC) finanzierten Projekte führten zu Forschungsergebnissen, die anschließend in Patenten zitiert wurden. So das Ergebnis der am 19.01.2023 veröffentlichen Studie. Demnach haben EU-Investitionen in Pionierforschung einen erheblichen Einfluss auf die Innovationslandschaft und Entwicklung neuer Technologien in Europa.
 
Die Studie basiert auf Daten von 6.671 ERC-geförderten Projekten aus allen wissenschaftlichen Bereichen, einschließlich aller von 2007 bis 2016 geförderten Projekte. Dabei konzentrierten sich Patente mit Verbindungen zu ERC-finanzierter Forschung auf bestimmte Technologiebereiche. Anmeldungen in den Bereichen Biotechnologie, Pharmazeutika, Computertechnologie, organische Feinchemie, Messtechnik und Halbleiter machten zusammen 68,2 Prozent der gesamten Patente aus.
 
Am erfolgreichsten waren dabei Projekte in den Biowissenschaften (61 Prozent der Projekte in diesem Bereich werden in Patentanmeldungen zitiert), gefolgt von Projekten in den Natur- und Ingenieurwissenschaften (46 Prozent).
Darüber hinaus zeigt die Analyse, dass sich die vom ERC geförderte Forschung ebenfalls positiv auf Technologiebereiche auswirkt, deren Entwicklung für die Bewältigung des Klimawandels und die optimale Nutzung des digitalen Wandels entscheidend ist.
 
Innovationsradar macht 10.000 EU-geförderte Innovationen für Investoren zugänglich
Das Innovationsradar ist eine Initiative der Europäischen Kommission zur Sammlung und Identifizierung EU-finanzierter Innovationen mit Marktpotenzial. Ziel ist es die bisweilen über 10.000 Innovationen aus Wissenschaft und Technik, Unternehmern und Investoren leichter zugänglich zu machen und damit ihr Geschäftspotenzial zu steigern. Hierbei wird die Bedeutung von Forschung und Innovation als treibende Kraft für eine leistungsstarke und wettbewerbsfähige europäische Wirtschaft betont, die die nächste Generation von EU-Industriechampions mit globalem Standing hervorbringen kann.
 
Die Analysen der Projekte, deren Veröffentlichungen in Patentdokumenten stark zitiert wurden, ergab, dass das aus der vom ERC finanzierten Forschung stammende Wissen besonders wertvoll für die Anregung späterer technologischer Entwicklungen war.
 
Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der EU-Kommission und dem Europäischen Forschungsrat (ERC).
 
Die schwedische Ratspräsidentschaft im ersten Semester 2023– Rechtspolitische Themen
Akzente der neuen Ratspräsidentschaft in Zeiten großer wirtschaftlicher Belastungen für Unternehmen 
 
Am 01.01.2023 hat Schweden für sechs Monate den Vorsitz des Rates der EU übernommen und stellt damit nach Tschechien und Frankreich die letzte Ratspräsidentschaft im gegenwärtigen Präsidentschaftstrio. Präsidentschaftstrios erarbeiten sich ein gemeinsames 18-monatiges Programm, im Rahmen dessen jeder Ratsvorsitz eigene Prioritäten bestimmt. Vor allem in den Bereichen Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Justiz und Inneres sowie Wettbewerbsfähigkeit will die schwedische Ratspräsidentschaft Akzente setzen, die auch für deutsche Unternehmen von Bedeutung sein werden.
 
Unter anderem beabsichtigt der Ratsvorsitz, die Bemühungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung weiter zu unterstützen und das Paket von vier Gesetzgebungsvorschlägen weiter voranzutreiben (Verordnung zur Einrichtung einer EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Neufassung der Geldtransfer-Verordnung von 2015).
 
Des Weiteren plant der Ratsvorsitz im Bereich des Zivilrechts die laufenden Gespräche hinsichtlich des Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission über die Haftung für fehlerhafte Produkte fortzusetzen. Auch wird beabsichtigt, die Verhandlungen über einen bevorstehenden Richtlinienvorschlag zur Ausweitung und Verbesserung der Nutzung digitaler Instrumente und Verfahren im Gesellschaftsrecht zu eröffnen.
 
Im Bereich des geistigen Eigentums, möchte die schwedische Ratspräsidentschaft das Inkrafttreten des einheitlichen Patentsystems hervorheben, welches als bahnbrechend für die Zukunft der Innovation in der EU angesehen wird. Auch wird sie die Verhandlungen hinsichtlich einer Überarbeitung der Rechtsvorschriften zum Geschmacksmusterschutz einleiten.
 
Im Programm der schwedischen Ratspräsidentschaft wird zudem das 30-jährige Jubiläum des EU-Binnenmarktes aufgegriffen, mit dem Ziel, einen Weg aufzuzeigen, wie die Wettbewerbsfähigkeit der EU in den kommenden Jahren gestärkt werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass der Ratsvorsitz an den Verhandlungen zu dem von der Kommission vorgeschlagenen Binnenmarkt-Notfallinstrument mitarbeiten wird, welches zur Krisenbewältigung beitragen soll.
 
Zum Schluss
Start des elektronischen Bundesgesetzblattes
Der 01.01.2023 war Startschuss für das elektronische Bundesgesetzblatt, das nun unter www.recht.bund.de abrufbar ist. Künftig werden Gesetze und Verordnungen des Bundes ausschließlich auf elektronischem Wege über diese Plattform amtlich verkündet. Technischer Betreiber der neuen Verkündungsplattform ist das Informationstechnikzentrum (ITZ) Bund. Die Veröffentlichungen erfolgen durch das dem BMJ nachgeordnete Bundesamt für Justiz.
 
Weitere Informationen zum Start des elektronischen Bundesgesetzblattes finden Sie in der Pressemitteilung des BMJ.
 
Zusätzliche Newsletter
 
finden Sie unter: Steuern | Finanzen | Mittelstand (dihk.de)
 
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