Ausgabe Nr. 01 | 2024 
Bericht aus Brüssel
Liebe Leserinnen und Leser,
 
anbei erhalten Sie die aktuelle Ausgabe des Newsletters "InfoRecht". Enthalten sind aktuelle Nachrichten aus dem Wirtschaftsrecht.
 
Viel Spaß beim Lesen,
 
Konstantin Kutscher
Inhalt
Privates Wirtschaftsrecht
Entwurf zur Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößen im Handelsgesetzbuch
Referentenentwurf zur Überarbeitung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Entwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Bundesrat berät über das zustimmungsbedürftige Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
EU-KMU-Fonds für IP-Scan und für Marken- und Designschutz wird 2024 fortgesetzt
Delegierte Richtlinie zur Anhebung der Schwellenwerte (Rechnungslegungsrichtlinie) im Amtsblatt
Veröffentlichung der Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) im Amtsblatt
Rechtsakte zu ESAP im Amtsblatt veröffentlicht
Nachhaltigkeitsberichterstattung: EFRAG konsultiert die (unverbindlichen) Leitlinienentwürfe für die Wesentlichkeitsanalyse und die Wertschöpfungskette sowie eine Zusammenstellung der Datenpunkte aus den ESRS
Zum Schluss
Weiteres Webinar zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Februar - Vorstellung des Entwurfs des freiwilligen KMU Standards (VSME)
Zusätzliche Newsletter
Privates Wirtschaftsrecht
Entwurf zur Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößen im Handelsgesetzbuch
Der Formulierungsvorschlag des Bundesjustizministeriums zur Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch wurde geringfügig ergänzt und vom Bundeskabinett verabschiedet. Dabei schöpft der Änderungsantrag den von der delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 vorgesehenen Rahmen aus, nutzt auch weiterhin die zur Verfügung stehenden Wahlrechte.
 
Die höheren Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensgrößen nach dem Handelsgesetzbuch sollen ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen, angewendet werden. Die Unternehmen können die höheren Schwellenwerte aber auch schon für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen, nutzen. Diese Option kann nur insgesamt genutzt werden, d. h. sie kann nur einheitlich für den Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausgeübt werden.
 
Ergänzend wurde in Art. 9 des Entwurfs noch eine spezielle Regelung für Genossenschaften aufgenommen. Die geänderten Größenmerkmale von § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB-E für Kleinstgenossenschaften sollen erstmals auf die vereinfachte Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember des Jahres des Inkrafttretens endendes Geschäftsjahr anzuwenden sein.
 
Die Formulierungshilfe wird als Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof eingebracht, damit die erhöhten Schwellenwerte möglichst zügig vom Bundestag beraten und beschlossen werden können.
 
Referentenentwurf zur Überarbeitung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG-RefE) vorgelegt (vgl. auch Synopse zum KapMuG, Link zu www.bmj.de). Das KapMuG ist 2005 in Kraft getreten, wurde mehrmals überarbeitet und würde am 31.08.2024 außer Kraft treten. Mit dem Referentenentwurf sollen im Wesentlichen die bisherigen Regelungen reformiert und entfristet werden. U. a. sollen Fristen verkürzt und das Verfahren beschleunigt und entschlackt werden. Das Verhältnis zwischen Verbandsklage und Musterverfahren soll geklärt, Fristen, z. B. in § 4 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 5, § 13 Abs. 2 KapMuG-RefE verkürzt, eine Teilbarkeit des Streitgegenstands des Ausgangsverfahren soll vorgesehen und das Vorverfahren beim Landgericht gestrafft werden, § 4 Abs. 1, 7 KapMuG-RefE. Der Vorlagebeschluss soll schon für die Zulässigkeit weiterer gleichgerichteter Musterverfahrensanträge eine Sperrwirkung entfalten. Erweiterungsanträge nach § 10 Abs. 1 KapMuG-RefE innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses des OLG sind möglich; ebenso die Aussetzung eines Klageverfahrens von Parteien, die den Ausgang des Musterverfahrens abwarten wollen, ohne einen Erweiterungsantrag zu stellen, vgl. § 148 Abs. 5 ZPO-E. Das OLG soll künftig selbst die sich aus den Ausgangsverfahren ergebenden Feststellungsziele für das Musterverfahren formulieren, vgl. § 10 KapMuG-RefE. Es soll auch nur eine teilweise Eröffnung des Musterverfahrens möglich sein. Das OLG soll innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses über die Eröffnung des Musterverfahrens entscheiden, § 10 Abs. 5 KapMuG-RefE. Darüber hinaus soll die Zahl der Verfahrensbeteiligten reduziert werden, § 10 KapMuG-RefE.
 
Neben Änderungen des KapMuG sind Änderungen der Klageregisterverordnung, der Zivilprozessordnung, des Gerichtskostengesetzes, des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgesehen.
 
Entwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes
Das Bundesjustizministerium hat einen Vorschlag für ein Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie veröffentlicht. Aus der Perspektive des Wirtschaftsrechts werden im Handelsgesetzbuch (HGB) neben der Verkürzung der Aufbewahrungsfrist in § 257 Abs. 4 HGB-E verschiedene Form-Regelungen für den Frachtverkehr und Personenbeförderungsverträge geändert, vgl. u. a. § 437 Abs. 1 Satz 2 HGB-E, § 546 Abs. 1 Satz 2 HGB-E.
 
Im UmwG soll in § 22 UmwG-E die Schriftform bei der Anmeldung der Ansprüche der Gläubiger bei einer Verschmelzung auf Textform geändert werden. Auch in § 100 UmwG-E soll bei der Verschmelzung wirtschaftlicher Vereine die Form geändert werden.
 
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SE-Ausführungsgesetz-E sollen künftig auch hier die Gläubiger ihre Ansprüche in Textform anmelden können. In § 8 Abs. 3 Satz 1 soll die Ausschlagung bei der Europäischen Genossenschaft künftig ebenfalls in Textform erfolgen. Im AktG sollen die schriftlichen Mitteilungspflichten in § 20 Abs. 1 Satz 2 und Absätze 3, 4, 5 sowie § 21 Abs. 1 Satz 2 und Absätze 2, 3 auf die Textform geändert werden. Weitere Formänderungen in §§ 327 und 328 AktG-E. Kleinere Änderungen sind im GmbHG, vgl. Art. 19, vorgesehen. Formänderungen finden sich auch in den Entwürfen für das Depotgesetz und im gewerblichen Rechtsschutz.
 
Nach § 109 Abs. 3 Gewerbeordnung ist die Erteilung eines Arbeitszeugnisses in elektronischer Form ausgeschlossen. Dieser Paragraph soll aufgehoben werden (vgl. Art. 30). Damit wird die Erteilung von Arbeitszeugnissen für die gesetzliche elektronische Form geöffnet. Die sonstigen Vorgaben für die Zeugniserteilung bleiben hiervon unberührt. Daher muss etwa auf die Schriftform zurückgegriffen werden, wenn die qualifizierte elektronische Signatur wegen der daraus ersichtlichen Zeitangabe unzulässige Rückschlüsse zulasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermöglichen würde und eine Rückdatierung rechtlich erforderlich ist, etwa im Fall von Zeugnisberichtigungen.
 
Der Fokus der Änderungen im BGB liegt im Bereich des Rechts der Versteigerungen, die künftig verstärkt virtuell durchgeführt werden können sollen, sowie im Miet- und Pachtrecht. Dort soll künftig statt der Schriftform vielfach die Textform ausreichen, z. B. soll es künftig genügen, den Widerspruch zur Kündigung in Textform einzulegen, vgl. § 547 b BGB. Grundlegende Änderungen der Schriftformerfordernisse nach den §§ 126 ff. BGB hat das BMJ entgegen früheren Überlegungen nicht vorgenommen.
 
Öffentliches Wirtschaftsrecht
Bundesrat berät über das zustimmungsbedürftige Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)
Am 02.02.2024 befasst sich das Plenum des Bundesrates mit dem zustimmungsbedürftigen Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG). Der Wirtschaftsausschuss hat dazu am 18.02.2024 getagt. In dem Gesetz geht es u. a. um die Stärkung der Cybersicherheit des Finanzsektors durch einheitliche Vorgaben für Netzwerk- und Informationssysteme von Finanzunternehmen mit organisatorischen IT-Sicherheitsvorgaben, Meldepflichten von Sicherheitsvorfällen, Testen der digitalen operationalen Resilienz sowie Folgemaßnahmen für Finanzinstitute. Die DIHK hat insbesondere zu den Änderungen der Gewerbeordnung nach Art. 9 FinmadiG, welche die Industrie- und Handelskammern (IHKs) als zuständige Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden betreffen, kritisch Stellung genommen (vgl. DIHK-Stellungnahme vom 13.11.2024).
 
Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht
EU-KMU-Fonds für IP-Scan und für Marken- und Designschutz wird 2024 fortgesetzt
Der KMU-Fonds der EU für IP-Förderung wird auch 2024 fortgesetzt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können ab dem 22.01.2024 Anträge auf Förderzuschüsse für bis zu 1.500 EUR für einen IP-Scan und 1.000 EUR Förderung für Marken- und Designschutz stellen. Der KMU-Fonds (SME fund) ist eine Initiative der Europäischen Kommission, die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) umgesetzt wird und vom 22.01.2024 bis zum 13.12.2024 laufen wird. Weitere Informationen zu Voraussetzungen, Förderumfang und Antragsverfahren sowie die Antragsmöglichkeit selbst finden Sie ab dem 22.01.2024 auf der Internetseite des EUIPO unter: https://www.euipo.europa.eu/de/discover-ip/sme-fund.
 
Delegierte Richtlinie zur Anhebung der Schwellenwerte (Rechnungslegungsrichtlinie) im Amtsblatt
Rat und Parlament haben keine Einwände erhoben, sodass die delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 im Amtsblatt L, vom 21.12.2023, veröffentlicht werden konnte. Die Richtlinie ändert die Schwellenwerte zur Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen, mittleren und großen Unternehmen und Gruppen, welche grundsätzlich in Art. 3 der Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU festgelegt sind. Die geänderten Schwellenwerte berücksichtigen die Inflation bei Nettoumsatzerlösen und Bilanzsumme.
 
Die Mitgliedstaaten haben die geänderten Schwellenwerte bis spätestens 24.12.2024 in ihr nationales Recht zu übernehmen (vgl. § 267 HGB). Sie haben diese geänderten Schwellenwerte auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Die Mitgliedstaaten können sie bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen, für anwendbar erklären, vgl. Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 3 der delegierten Richtlinie.
 
Mitte Januar 2024 hat das Bundeskabinett bereits eine Formulierungshilfe zur Umsetzung der delegierten Richtlinie in nationales Recht verabschiedet, s. oben.
 
Veröffentlichung der Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) im Amtsblatt
Die delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) ist im Amtsblatt veröffentlicht und formal in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 01.01.2024 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen; beachte hierzu bitte die gestaffelte Anwendung für die betroffenen Unternehmen nach Art. 5 der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) 2022/2464.
 
Die delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 wurde seitens der EU-Kommission Ende Juli 2023 verabschiedet, musste jedoch noch das entsprechende Verfahren einer delegierten Verordnung von Rat und EU-Parlament durchlaufen. Sie ist im Amtsblatt der EU vom 22.12.2023, Reihe L, veröffentlicht.
 
Rechtsakte zu ESAP im Amtsblatt veröffentlicht
Die entsprechenden Verordnungen und die Richtlinie zum einheitlichen europäischen Zugangsportal (ESAP) sind nun im Amtsblatt L vom 20.12.2023 veröffentlicht worden. Ziel des ESAP ist grundsätzlich die Bündelung von relevanten Informationen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit. Diese Informationen stehen bereits heute, wenn auch in unterschiedlichen Portalen der Mitgliedstaaten, zur Verfügung. Die betroffenen Unternehmen sind bereits durch europäisches Recht verpflichtet, diese offenzulegen. Allerdings führt das ESAP zu zusätzlichen Pflichten der Unternehmen, z. B. durch die Information und Belieferung der Sammelstelle, die Angabe zusätzlicher Metadaten oder auch durch die vorgesehenen Formatvorgaben.
 
Link zur Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen im Amtsblatt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202302859.
 
Link zur Verordnung (EU) 2023/2869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals im Amtsblatt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202302869.
 
Link zur Richtlinie (EU) 2023/2864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals im Amtsblatt: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202302864.
 
Nachhaltigkeitsberichterstattung: EFRAG konsultiert die (unverbindlichen) Leitlinienentwürfe für die Wesentlichkeitsanalyse und die Wertschöpfungskette sowie eine Zusammenstellung der Datenpunkte aus den ESRS
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat Entwürfe für Leitlinien zur Konsultation vorgelegt. Diese sollen die Unternehmen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) unterstützen. Neben Entwürfen für Leitlinien zur Wesentlichkeitsanalyse und zur Wertschöpfungskette wurde eine Exceltabelle (Erläuterung zur Exceltabelle) mit den in den ESRS enthaltenen Datenpunkten als Entwurf zur Konsultation gestellt. Die künftigen Leitlinien und die Exceltabelle sind grundsätzlich unverbindlich. Bis zum 02.02.2024 können die Entwürfe gegenüber EFRAG kommentiert werden.
 
Zum Schluss
Weiteres Webinar zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Februar - Vorstellung des Entwurfs des freiwilligen KMU Standards (VSME)
Unser nächstes „Spotlight Nachhaltigkeitsberichterstattung“ wird sich dem Entwurf eines freiwilligen KMU-Standards (VSME) am 22.02.2024, von 10:00 bis 11:30 Uhr, widmen. Mit dieser digitalen Informations- und Austauschveranstaltung möchten wir Ihnen den Entwurf des freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandards für KMU vorstellen. Ein solcher Standard soll KMU helfen, die wichtigsten nachhaltigkeitsbezogenen Informationen für ihre Geschäftspartner, Banken etc. zu ermitteln und zur Verfügung zu stellen. Große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Unternehmen sowie auch kleine und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen sind nach der sogenannten Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD) verpflichtet, Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen und offen zu legen. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht durch die CSRD wurden verpflichtende Standards (European Sustainability Reporting Standards/ESRS) für berichtspflichtige Unternehmen entwickelt. Um ihren eigenen Verpflichtungen nachkommen zu können, benötigen diese Betriebe auch Informationen ihrer Geschäftspartner (sog. Trickle-Down-Effekt). Zur Unterstützung der KMU hat die EU-Kommission die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) gebeten, einen freiwilligen Standard zu entwickeln. Der freiwillige KMU-Standard soll zum einen dazu dienen, eine Berichtsmöglichkeit für KMU zu schaffen sowie den Trickle-Down-Effekt einzuschränken. Der Entwurf eines Voluntary SME-Standard (VSME) befindet sich (demnächst) in der öffentlichen Konsultation. Anmeldungen sind über nachfolgenden Link möglich: https://event.dihk.de/spotlightnachhaltigkeitsberichterstattung2202024.
 
Zusätzliche Newsletter
 
Aktuelle Steuerinformationen
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