Pfadnavigation

Vorschlag für eine neue Zahlungsverzugsverordnung

EP stimmt über IMCO-Bericht ab und legt Standpunkt in erster Lesung fest
Stapel von Zahlungsbelegen

Die vorgeschlagenen Vorschriften sollen Unternehmen vor Zahlungsverzug schützen und rechtzeitige Zahlungen sicherstellen

© krisanapong detraphiphat / Moment/ Getty Images

Nachdem die EU-Kommission im September 2023 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vorgelegt hatte, hat sich im März der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) mit dem Vorschlag beschäftigt und einen Bericht verfasst. Über diesen hat nunmehr in der vergangenen Woche das Europäische Parlament abgestimmt und damit in erster Lesung seinen Standpunkt festgelegt.

Laut dem Vorschlag soll künftig die Zahlungsfrist im Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) sowie zwischen Behörden und Unternehmen (G2B) grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage betragen.  Durch ausdrückliche vertragliche Einigung soll allerdings im B2B-Bereich davon abgewichen werden können und eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen möglich sein. Für "Waren mit langsamem Warenumschlag"/ "slow-moving goods" (nach der Definition des Parlaments soll das Waren betreffen, die von der tatsächlichen Lieferung durch den Hersteller oder Großhändler bis zum endgültigen Verkauf durch den Einzelhändler durchschnittlich mehr als 60 Tage beim Händler verbleiben) sowie Saisonware sollen die Fristen künftig bis zu 120 Tage betragen dürfen. In diesem Zusammenhang soll die EU-Kommission in technischen Leitlinien festlegen, welche Güter unter die Definition von "Waren mit langsamem Warenumschlag" und Saisonware fallen. Für den G2B-Bereich soll es die Möglichkeit der vertraglichen Verlängerung der Zahlungsfrist auf 60 Tage nicht geben. Behörden als Auftraggeber müssen also Rechnungen ihrer Auftragnehmer künftig binnen 30 Tagen begleichen. Diese gestaffelte Fristenlösung stellt eine deutliche Aufweichung der Kommissionspläne dar: Diese hatte keinerlei Ausnahmen von der 30-Tage-Frist vorgesehen.

Folgende Kernelemente sieht die Positionierung des Parlaments über die Fristenregelung hinaus vor:  Die Möglichkeit, nach nationalem Recht Abnahme- und Überprüfungsverfahren durchzuführen, soll auf nur unbedingt notwendige Fälle beschränkt werden und dann ebenfalls nur mit einer maximal 30-tägigen Frist möglich sein. Gläubiger verspäteter Zahlungen sollen künftig nicht mehr auf ihr Recht, Verzugszinsen verlangen zu können, verzichten dürfen, sofern der Schuldner eine öffentliche Stelle oder ein Großunternehmen ist. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem so genannte nationale Durchsetzungsbehörden einrichten oder benennen. Diese Behörden sollen weitreichende Untersuchungs- und Eingriffsmöglichkeiten in den zivilrechtlichen Zahlungsverkehr erhalten.

Als Nächstes muss sich auch der Rat mit dem Dossier befassen. Die große Mehrheit der Mitgliedstaaten übt hier bislang deutliche Kritik an dem Vorhaben. Als besonders kritisch wird dabei insbesondere die Wahl der Verordnung als Rechtsinstrument, die erhebliche Eingriffe in die Vertragsfreiheit sowie die Ernennung beziehungsweise Errichtung nationaler Durchsetzungsbehörden angesehen. Es bleibt abzuwarten, wann und wie die Mitgliedstaaten hier zu einer Einigung kommen werden. Fest steht, dass das Vorhaben auch nach den Wahlen zum Europäischen Parlament noch weiter verhandelt wird.

Informationen zur Position der DIHK inklusive der im Oktober 2023 eingereichten Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag finden Sie hier.

Kontakt

Porträtfoto Isabel Blume
Isabel Blume Referatsleiterin mit dem Themenschwerpunkt Recht der Europäischen Union und Internationales Wirtschaftsrecht