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Document 32023R2772R(02)

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2023/2772, 22. Dezember 2023)

C/2024/2471

ABl. L, 2024/90241, 19.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2772/corrigendum/2024-04-17/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2772/corrigendum/2024-04-17/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2023/2772

19.4.2024

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

( Amtsblatt der Europäischen Union L, 2023/2772, 22. Dezember 2023 )

1.

Seite 16, Anhang I, ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“, Absatz 91 Buchstabe a:

Anstatt:

„die potenziellen finanziellen Auswirkungen der Ereignisse“

muss es heißen:

„die erwarteten finanziellen Auswirkungen der Ereignisse“.

2.

Seite 26, Anhang I, ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 15 Buchstabe b:

Anstatt:

„potenziellen finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten

muss es heißen:

„erwarteten finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten “.

3.

Seite 32, Anhang I, ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“, Anlage B „Qualitative Merkmale von Informationen“, Absatz QC 17:

Anstatt:

„Bei der Bereitstellung von ergänzenden Informationen gemäß Absatz 113 ist darauf zu achten, dass wesentliche Informationen nicht verschleiert werden.“

muss es heißen:

„Bei der Bereitstellung von ergänzenden Informationen gemäß Absatz 114 ist darauf zu achten, dass wesentliche Informationen nicht verschleiert werden.“

4.

Seite 33, Anhang I, ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“, Anlage C „Liste der schrittweisen Angabepflichten“, Tabelle, Spalte 3, Zeile 6:

Anstatt:

„Erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund durch Umweltverschmutzung bedingter Auswirkungen, Risiken und Chancen“

muss es heißen:

„Erwartete finanzielle Auswirkungen aufgrund durch Umweltverschmutzung bedingter Risiken und Chancen“.

5.

Seite 34, Anhang I, ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“, Anlage C „Liste der schrittweisen Angabepflichten“, Tabelle, Spalte 3, Zeile 8:

Anstatt:

„Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen“

muss es heißen:

„Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen“.

6.

Seite 34, Anhang I, ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“, Anlage C „Liste der schrittweisen Angabepflichten“, Tabelle, Spalte 3, Zeile 10:

Anstatt:

„Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen“

muss es heißen:

„Erwartete finanzielle Auswirkungen durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen“.

7.

Seite 34, Anhang I, ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“, Anlage C „Liste der schrittweisen Angabepflichten“, Tabelle, Spalte 3, Zeile 11:

Anstatt:

„Erwartete finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit die Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft betreffenden Auswirkungen, Risiken und Chancen“

muss es heißen:

„Erwartete finanzielle Auswirkungen im Zusammenhang mit die Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft betreffenden Risiken und Chancen“.

8.

Seite 35, Anhang I, ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“, Anlage C „Liste der schrittweisen Angabepflichten“, Tabelle, Spalte 3, Zeile 17:

Anstatt:

„Prozentsatz der Beschäftigten mit Behinderungen“

muss es heißen:

„Menschen mit Behinderungen“.

9.

Seite 40, Anhang I, ESRS 2 „Allgemeine Angaben“, Inhaltsverzeichnis:

Anstatt:

„Angabepflicht IRO-1 — Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen“

muss es heißen:

„Angabepflicht IRO-1 — Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen“.

10.

Seite 41, Anhang I, ESRS 2 „Allgemeine Angaben“, Absatz 1:

Anstatt:

„Dieser ESRS deckt die Berichterstattungsbereiche ab, die in Abschnitt 1.2 Generelle Standards und Berichterstattungsbereiche des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen festgelegt sind.“

muss es heißen:

„Dieser ESRS deckt die Berichterstattungsbereiche ab, die in Abschnitt 1.2 Berichterstattungsbereiche und Mindestinhalt der Angaben in Bezug auf Strategien, Maßnahmen, Ziele und Parameter des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen festgelegt sind.“

11.

Seite 52, Anhang I, ESRS 2 „Allgemeine Angaben“, Absatz 53 Buchstabe c Ziffer ii:

Anstatt:

„wie das Unternehmen die Wahrscheinlichkeit, das Ausmaß und die Art der Auswirkungen des ermittelten Risikos und der ermittelten Chancen bewertet (z. B. die qualitativen oder quantitativen Schwellenwerte und andere Kriterien, die gemäß ESRS 1 Abschnitt 3.3 Finanzielle Wesentlichkeit verwendet werden),“

muss es heißen:

„wie das Unternehmen die Wahrscheinlichkeit, das Ausmaß und die Art der Auswirkungen des ermittelten Risikos und der ermittelten Chancen bewertet (z. B. die qualitativen oder quantitativen Schwellenwerte und andere Kriterien, die gemäß ESRS 1 Abschnitt 3.5 Finanzielle Wesentlichkeit verwendet werden),“

12.

Seite 66, Anhang I, ESRS 2 „Allgemeine Angaben“, Anlage B „Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben“, Tabelle, Spalte 1, Zeile 32:

Anstatt:

„ESRS 2 — IRO-1 — E4 Absatz 16 Buchstabe a Ziffer i“

muss es heißen:

„ESRS 2 — SBM 3 — E4 Absatz 16 Buchstabe a Ziffer i“.

13.

Seite 66, Anhang I, ESRS 2 „Allgemeine Angaben“, Anlage B, Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben“, Tabelle, Spalte 1, Zeile 33:

Anstatt:

„ESRS 2 — IRO-1 — E4 Absatz 16 Buchstabe b“

muss es heißen:

„ESRS 2 — SBM-3 — E4 Absatz 16 Buchstabe b“.

14.

Seite 66, Anhang I, ESRS 2 „Allgemeine Angaben“, Anlage B, Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben“, Tabelle, Spalte 1, Zeile 34:

Anstatt:

„ESRS 2 — IRO-1 — E4 Absatz 16 Buchstabe c“

muss es heißen:

„ESRS 2 — SBM-3 — E4 Absatz 16 Buchstabe c“.

15.

Seite 68, Anhang I, ESRS 2 „Allgemeine Angaben“, Anlage B „Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben“, Tabelle, Spalte 1, Zeile 54:

Anstatt:

„ESRS S1-17 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 104 Buchstabe a“

muss es heißen:

„ESRS S1-17 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 104 Buchstabe a“.

16.

Seite 69, Anhang I, ESRS 2 „Allgemeine Angaben“, Anlage B „Liste der Datenpunkte in generellen und themenbezogenen Standards, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften ergeben“, Tabelle, Spalte 1, Zeile 63:

Anstatt:

„ESRS S3-1 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien Absatz 17“

muss es heißen:

„ESRS S3-1 Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der Prinzipien der IAO oder der OECD-Leitlinien Absatz 17“.

17.

Seite 74, Anhang I, ESRS E1 „Klimawandel“, Absatz 12:

Anstatt:

„Die sich daraus ergebenden Angaben werden zusammen mit den nach dem ESRS 2 vorgeschriebenen Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung dargestellt, mit Ausnahme des ESRS 2 SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell, bei dem das Unternehmen im Einklang mit ESRS 2 Absatz 46 die Angaben zusammen mit den anderen gemäß diesem themenbezogenen Standard erforderlichen Angaben übermitteln kann.“

muss es heißen:

„Die sich daraus ergebenden Angaben werden zusammen mit den nach dem ESRS 2 vorgeschriebenen Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung dargestellt, mit Ausnahme des ESRS 2 SBM-3 Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell, bei dem das Unternehmen im Einklang mit ESRS 2 Absatz 49 die Angaben zusammen mit den anderen gemäß diesem themenbezogenen Standard erforderlichen Angaben übermitteln kann.“

18.

Seite 87, Anhang I, ESRS E1„Klimawandel“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 5:

Anstatt:

„Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe f erforderlichen Informationen erklärt das Unternehmen, ob es gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g46 und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel)47 genannten Kriterien von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgenommen ist.“

muss es heißen:

„Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe g erforderlichen Informationen erklärt das Unternehmen, ob es gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g46 und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel)47 genannten Kriterien von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgenommen ist.“

19.

Seite 90, Anhang I, ESRS E1„Klimawandel“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 17:

Anstatt:

„Die Anforderung nach Absatz 14 kann sich auf eigenständige Klimaschutzstrategien sowie auf einschlägige Strategien in anderen Bereichen beziehen, die indirekt den Klimaschutz unterstützen, einschließlich Schulungsstrategien sowie Strategien in Bezug auf Beschaffung, Lieferketten, Investitionen oder Produktentwicklung.“

muss es heißen:

„Die Anforderung nach Absatz 22 kann sich auf eigenständige Klimaschutzstrategien sowie auf einschlägige Strategien in anderen Bereichen beziehen, die indirekt den Klimaschutz unterstützen, einschließlich Schulung sstrategien sowie Strategien in Bezug auf Beschaffung, Lieferketten , Investitionen oder Produktentwicklung.“

20.

Seite 95, Anhang I, ESRS E1„Klimawandel“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 33:

Anstatt:

„Die Angaben nach Absatz 37 Buchstabe a sind erforderlich, wenn das Unternehmen in mindestens einem klimaintensiven Sektor tätig ist.“

muss es heißen:

„Die Angaben nach Absatz 38 sind erforderlich, wenn das Unternehmen in mindestens einem klimaintensiven Sektor tätig ist.“

21.

Seite 96, Anhang I, ESRS E1„Klimawandel“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 34, Tabelle, Spalte 1, letzte Zeile:

Anstatt:

Gesamtenergieverbrauch (MWh)

(Summe der Zeilen 6 und 11)

muss es heißen:

Gesamtenergieverbrauch (MWh)

(Summe der Zeilen 6, 7 und 11)

22.

Seite 108, Anhang I, ESRS E1„Klimawandel“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 72 Buchstabe b:

Anstatt:

„sich die Bewertung von Vermögenswerten und Geschäftstätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein wesentliches Übergangsrisiko besteht, auf das Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Übergangsrisiken gemäß Absatz 20 Buchstabe c und Abschnitt AR 11 und zur Festlegung von Szenarien gemäß den Abschnitten AR 12 und AR 13 stützt oder Teil dieses Verfahrens ist.“

muss es heißen:

„sich die Bewertung von Vermögenswerten und Geschäftstätigkeiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein wesentliches Übergangsrisiko besteht, auf das Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Übergangsrisiken gemäß Absatz 20 Buchstabe c und Abschnitt AR 12 und zur Festlegung von Szenarien gemäß den Abschnitten AR 12 bis AR 15 stützt oder Teil dieses Verfahrens ist.“

23.

Seite 116, Anhang I, ESRS E2 „Umweltverschmutzung“, Absatz 40:

Anstatt:

„Die gemäß Absatz 38 Buchstabe a bereitgestellten Informationen umfassen“

muss es heißen:

„Die gemäß Absatz 39 Buchstabe a bereitgestellten Informationen umfassen“.

24.

Seite 118, Anhang I, ESRS E2 „Umweltverschmutzung“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 12:

Anstatt:

„Bei der Angabe der Informationen gemäß Absatz 11 kann das Unternehmen Hintergrundinformationen über die Zusammenhänge zwischen den von ihm umgesetzten Strategien und der Art und Weise aufnehmen, wie sie zum EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ beitragen können, z. B. Informationen darüber, wie“

muss es heißen:

„Bei der Angabe der Informationen gemäß Absatz 12 kann das Unternehmen Hintergrundinformationen über die Zusammenhänge zwischen den von ihm umgesetzten Strategien und der Art und Weise aufnehmen, wie sie zum EU-Aktionsplan „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ beitragen können, z. B. Informationen darüber, wie“.

25.

Seite 132, Anhang I, ESRS E3 „Wasser- und Meeresressourcen“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 29:

Anstatt:

„Bei der Angabe von Hintergrundinformationen über den Wasserverbrauch gemäß Absatz 26 erläutert das Unternehmen die Berechnungsmethoden und insbesondere die Anteile der Messergebnisse, die sich aus direkten Messungen, Probenahmen und Extrapolationen bzw. bestmöglichen Schätzungen ergeben.“

muss es heißen:

„Bei der Angabe von Hintergrundinformationen über den Wasserverbrauch gemäß Absatz 28 Buchstabe e erläutert das Unternehmen die Berechnungsmethoden und insbesondere die Anteile der Messergebnisse, die sich aus direkten Messungen, Probenahmen und Extrapolationen bzw. bestmöglichen Schätzungen ergeben.“

26.

Seite 132, Anhang I, ESRS E3 „Wasser- und Meeresressourcen“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 34:

Anstatt:

„Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 39 Buchstabe a kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden.“

muss es heißen:

„Die Quantifizierung der erwarteten finanziellen Auswirkungen in monetärer Hinsicht gemäß Absatz 33 Buchstabe a kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne angegeben werden.“

27.

Seite 147, Anhang I, ESRS E4 „Biologische Vielfalt und Ökosysteme“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 19 Buchstabe a:

Anstatt:

„Vermeidung durch Standortauswahl (Verlegung des gesamten Projekts an einen Standort außerhalb von Gebieten, die anerkanntermaßen über wichtige Werte für die biologische Vielfalt verfügen),“

muss es heißen:

„Vermeidung durch Standortauswahl (Verlegung des gesamten Projekts an einen Standort außerhalb von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität),“

28.

Seite 147, Anhang I, ESRS E4 „Biologische Vielfalt und Ökosysteme“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 19 Buchstabe b:

Anstatt:

„Vermeidung durch Projektgestaltung (Konfiguration der Infrastruktur in einer Weise, dass Flächen mit wichtigen Werten für die biologische Vielfalt am Projektstandort erhalten werden), und“

muss es heißen:

„Vermeidung durch Projektgestaltung (Konfiguration der Infrastruktur in einer Weise, dass Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität am Projektstandort erhalten werden), und“.

29.

Seite 164, Anhang I, ESRS S1 „Eigene Belegschaft“, Inhaltsverzeichnis, Angabepflichten:

Anstatt:

„Angabepflicht S1-2 — Verfahren zur Einbeziehung eigener Arbeitskräfte und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen“

muss es heißen:

„Angabepflicht S1-2 — Verfahren zur Einbeziehung der eigenen Belegschaft und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen“.

30.

Seite 164, Anhang I, ESRS S1 „Eigene Belegschaft“, Inhaltsverzeichnis, Angabepflichten:

Anstatt:

„Angabepflicht S1-3 — Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die eigene Arbeitskräfte Bedenken äußern können“

muss es heißen:

„Angabepflicht S1-3 — Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die eigene Belegschaft Bedenken äußern kann“.

31.

Seite 164, Anhang I, ESRS S1 „Eigene Belegschaft“, Inhaltsverzeichnis, Angabepflichten:

Anstatt:

„Angabepflicht S1-4 — Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze“

muss es heißen:

„Angabepflicht S1-4 — Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf die eigene Belegschaft und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen“.

32.

Seite 165, Anhang I, ESRS S1 „Eigene Belegschaft“, Inhaltsverzeichnis, Anwendungsanforderungen:

Anstatt:

„Angabepflicht S1-2 — Verfahren zur Einbeziehung eigener Arbeitskräfte und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen“

muss es heißen:

„Angabepflicht S1-2 — Verfahren zur Einbeziehung der eigenen Belegschaft und von Arbeitnehmervertretern in Bezug auf Auswirkungen“.

33.

Seite 165, Anhang I, ESRS S1 „Eigene Belegschaft“, Inhaltsverzeichnis, Anlage A: Anwendungsanforderungen:

Anstatt:

„Angabepflicht S1-4 — Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze“

muss es heißen:

„Angabepflicht S1-4 — Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf die eigene Belegschaft und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen“.

34.

Seite 165, Anhang I, ESRS S1 „Eigene Belegschaft“, Inhaltsverzeichnis, Anlage A.3:

Anstatt:

„Anlage A.3: Anwendungsanforderungen für den ESRS S1-4 — Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze“

muss es heißen:

„Anlage A.3: Anwendungsanforderungen für den ESRS S1-4 — Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf die eigene Belegschaft und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen“.

35.

Seite 167, Anhang I, ESRS S1 „Eigene Belegschaft“, Absatz 10:

Anstatt:

„Die Berichterstattung im Rahmen dieses Standards ist einheitlich, kohärent und gegebenenfalls eindeutig mit der Berichterstattung über die eigene Belegschaft des Unternehmens im Rahmen des ESRS S2 verknüpft, um eine wirksame Berichterstattung zu gewährleisten.“

muss es heißen:

„Die Berichterstattung im Rahmen dieses Standards ist einheitlich, kohärent und gegebenenfalls eindeutig mit der Berichterstattung über die Arbeitskräfte des Unternehmens in der Wertschöpfungskette im Rahmen des ESRS S2 verknüpft, um eine wirksame Berichterstattung zu gewährleisten.“

36.

Seite 174, Anhang I, ESRS S1 „Eigene Belegschaft“, Absatz 58:

Anstatt:

Das Unternehmen hat Informationen darüber anzugeben, inwieweit die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen seiner Beschäftigten durch Tarifverträge bestimmt oder beeinflusst werden und inwieweit seine Beschäftigten im sozialen Dialog im EWR auf betrieblicher und europäischer Ebene repräsentiert werden.

muss es heißen:

Das Unternehmen hat anzugeben, inwieweit die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen seiner Beschäftigten durch Tarifverträge bestimmt oder beeinflusst werden und inwieweit seine Beschäftigten im sozialen Dialog auf EWR-Ebene repräsentiert werden.

37.

Seite 176, Anhang I, ESRS S1 „Eigene Belegschaft“, Absatz 79:

Anstatt:

„Das Unternehmen gibt den Prozentsatz der Menschen mit Behinderungen unter seinen Beschäftigten an, für die rechtliche Einschränkungen bei der Erhebung von Daten gelten.“

muss es heißen:

„Das Unternehmen hat vorbehaltlich rechtlicher Beschränkungen für die Erhebung von Daten anzugeben, wie hoch der Prozentsatz der Menschen mit Behinderungen unter seinen Beschäftigten ist.“

38.

Seite 178, Anhang I, ESRS S1 „Eigene Belegschaft“, Absatz 100:

Anstatt:

Das Unternehmen hat die Zahl der arbeitsbezogenen Vorfälle und/oder Beschwerden sowie schwerwiegende Auswirkungen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb seiner eigenen Belegschaft sowie alle damit verbundenen wesentlichen Geldbußen, Sanktionen oder Entschädigungen für den Berichtszeitraum anzugeben.

muss es heißen:

Das Unternehmen hat die Zahl der arbeitsbezogenen Vorfälle und/oder Beschwerden sowie schwerwiegende Auswirkungen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb seiner eigenen Belegschaft sowie alle damit verbundenen Geldbußen, Sanktionen oder Entschädigungen für den Berichtszeitraum anzugeben.

39.

Seite 182, Anhang I, ESRS S1„Eigene Belegschaft“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 13:

Anstatt:

„Bei der Erläuterung, wie extern ausgerichtete Strategien einbezogen werden, kann das Unternehmen beispielsweise interne Strategien für eine verantwortungsvolle Beschaffung und eine Abstimmung mit anderen für eigene Arbeitskräfte relevanten Maßnahmen berücksichtigen, z. B. in Bezug auf Zwangsarbeit.“

muss es heißen:

„Bei der Erläuterung, wie extern ausgerichtete Strategien einbezogen werden, kann das Unternehmen beispielsweise interne Strategien für eine verantwortungsvolle Beschaffung und eine Abstimmung mit anderen für die eigene Belegschaft relevanten Maßnahmen berücksichtigen, z. B. in Bezug auf Zwangsarbeit.“

40.

Seite 184, Anhang I, ESRS S1„Eigene Belegschaft“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Angabepflicht S1-3, Titel:

Anstatt:

„Angabepflicht S1-3 — Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die eigene Arbeitskräfte Bedenken äußern können

muss es heißen:

„Angabepflicht S1-3 — Verfahren zur Behebung negativer Auswirkungen und Kanäle, über die die eigene Belegschaft Bedenken äußern kann “.

41.

Seite 185, Anhang I, ESRS S1„Eigene Belegschaft“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Angabepflicht S1-4, Titel:

Anstatt:

„Angabepflicht S1-4 — Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze

muss es heißen:

„Angabepflicht S1-4 — Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf die eigene Belegschaft und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen “.

42.

Seite 187, Anhang I, ESRS S1„Eigene Belegschaft“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 49:

Anstatt:

„Bei der Angabe von Informationen über Ziele gemäß Absatz 46 kann das Unternehmen Folgendes angeben:“

muss es heißen:

„Bei der Angabe von Informationen über Ziele gemäß Absatz 44 kann das Unternehmen Folgendes angeben:“

43.

Seite 197, Anhang I, ESRS S1„Eigene Belegschaft“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 104:

Anstatt:

„Wenn das Unternehmen die in AR 105 beschriebenen Informationen zusammenstellt, berücksichtigt es Folgendes:“

muss es heißen:

„Wenn das Unternehmen die in AR 103 beschriebenen Informationen zusammenstellt, berücksichtigt es Folgendes:“

44.

Seite 200, Anhang I, ESRS S1 „Eigene Belegschaft“, Anlage A.3, Titel:

Anstatt:

Anlage A3: „Anwendungsanforderungen für den ESRS S1-4 — Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze

muss es heißen:

Anlage A3: Anwendungsanforderungen für den ESRS S1-4 — Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf die eigene Belegschaft und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen “.

45.

Seite 202, Anhang I, ESRS S2 „Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“, Inhaltsverzeichnis:

Anstatt:

„Angabepflicht S2-4 — Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze“

muss es heißen:

„Angabepflicht S2-4 — Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen“.

46.

Seite 215, Anhang I, ESRS S2 „Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 40 Buchstabe d:

Anstatt:

„unternehmerische Chancen im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette können eine nachhaltige Versorgung mit einem Rohstoff in der Zukunft umfassen, indem sichergestellt wird, dass Kleinbauern ausreichend verdienen, um künftige Generationen davon zu überzeugen, die Landwirtschaft weiter zu betreiben.“

muss es heißen:

„Chancen im Zusammenhang mit den Abhängigkeiten des Unternehmens von Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette können eine nachhaltige Versorgung mit einem Rohstoff in der Zukunft umfassen, indem sichergestellt wird, dass Kleinbauern ausreichend verdienen, um künftige Generationen davon zu überzeugen, die Landwirtschaft weiter zu betreiben.“

47.

Seite 223, Anhang I, ESRS S3 „Betroffene Gemeinschaften“, Absatz 33:

Anstatt:

„In Bezug auf Absatz 29 beschreibt das Unternehmen Folgendes:“

muss es heißen:

„In Bezug auf Absatz 30 beschreibt das Unternehmen Folgendes:“

48.

Seite 223, Anhang I, ESRS S3 „Betroffene Gemeinschaften“, Absatz 37:

Anstatt:

„Bei der Angabe der nach Absatz 31 Buchstabe c erforderlichen Informationen berücksichtigt das Unternehmen den ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben, wenn es die Wirksamkeit einer Maßnahme durch die Festlegung eines Ziels bewertet.“

muss es heißen:

„Bei der Angabe der nach Absatz 32 Buchstabe d erforderlichen Informationen berücksichtigt das Unternehmen den ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben, wenn es die Wirksamkeit einer Maßnahme durch die Festlegung eines Ziels bewertet.“

49.

Seite 227, Anhang I, ESRS S3 „Betroffene Gemeinschaften“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 15:

Anstatt:

„Bei der Erstellung der Angaben nach Absatz 20 Buchstaben b und c können die folgenden Veranschaulichungen berücksichtigt werden:“

muss es heißen:

„Bei der Erstellung der Angaben nach Absatz 21 Buchstaben b und c können die folgenden Veranschaulichungen berücksichtigt werden:“

50.

Seite 230, Anhang I, ESRS S3 „Betroffene Gemeinschaften“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 38 Buchstabe c:

Anstatt:

„unternehmerische Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf betroffene Gemeinschaften können leichter zu finanzierende Projekte und die Tatsache umfassen, dass das Unternehmen der erste Ansprechpartner für Gemeinschaften, Regierungen und andere Unternehmen ist, und“

muss es heißen:

„Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf betroffene Gemeinschaften können leichter zu finanzierende Projekte und die Tatsache umfassen, dass das Unternehmen der erste Ansprechpartner für Gemeinschaften, Regierungen und andere Unternehmen ist, und“.

51.

Seite 230, Anhang I, ESRS S3 „Betroffene Gemeinschaften“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 39:

Anstatt:

„Bei der Angabe der in AR 41 genannten Informationen kann das Unternehmen Erläuterungen zu Risiken und Chancen berücksichtigen, die sich aus umweltbezogenen Auswirkungen oder Abhängigkeiten ergeben (weitere Einzelheiten siehe AR 31), einschließlich damit zusammenhängender Auswirkungen auf die Menschenrechte (oder sozialer Auswirkungen).“

muss es heißen:

„Bei der Angabe der in AR 38 genannten Informationen kann das Unternehmen Erläuterungen zu Risiken und Chancen berücksichtigen, die sich aus umweltbezogenen Auswirkungen oder Abhängigkeiten ergeben (weitere Einzelheiten siehe AR 28), einschließlich damit zusammenhängender Auswirkungen auf die Menschenrechte (oder sozialer Auswirkungen).“

52.

Seite 231, Anhang I, ESRS S3 „Betroffene Gemeinschaften“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 44:

Anstatt:

„Bei der Angabe von Informationen über Ziele gemäß Absatz 38 kann das Unternehmen Folgendes angeben:“

muss es heißen:

„Bei der Angabe von Informationen über Ziele gemäß Absatz 39 kann das Unternehmen Folgendes angeben:“

53.

Seite 232, Anhang I, ESRS S4 „Verbraucher und Endnutzer“, Inhaltsverzeichnis:

Anstatt:

„Angabepflicht S4-4 — Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen und Ansätze zur Minderung wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und Ansätze“

muss es heißen:

„Angabepflicht S4-4 — Ergreifung von Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Auswirkungen auf Verbraucher und Endnutzer und Ansätze zum Management wesentlicher Risiken und zur Nutzung wesentlicher Chancen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern sowie die Wirksamkeit dieser Maßnahmen“.

54.

Seite 238, Anhang I, ESRS S4 „Verbraucher und Endnutzer“, Absatz 36:

Anstatt:

„Bewertet das UnternBonjoutehmen die Wirksamkeit einer Maßnahme, indem es ein Ziel festlegt, so berücksichtigt es bei der Angabe der nach Absatz 32 Buchstabe c erforderlichen Informationen den ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben.“

muss es heißen:

„Bewertet das Unternehmen die Wirksamkeit einer Maßnahme, indem es ein Ziel festlegt, so hat es bei der Angabe der nach Absatz 31 Buchstabe d erforderlichen Informationen den ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen durch Zielvorgaben zu berücksichtigen.“

55.

Seite 244, Anhang I, ESRS S4 „Verbraucher und Endnutzer“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 35:

Anstatt:

„Bei der Angabe der beabsichtigten positiven Ergebnisse seiner Maßnahmen für Verbraucher und/oder Endnutzer ist zwischen dem Nachweis, dass bestimmte Tätigkeiten stattgefunden haben (z. B. dass x Verbraucher Informationen über gesunde Ernährungsgewohnheiten erhalten haben), und dem Nachweis tatsächlicher Ergebnisse für Verbraucher und/oder Endnutzer (z. B. dass x Verbraucher gesündere Ernährungsgewohnheiten angenommen haben) zu unterscheiden.“

muss es heißen:

„Bei der Angabe der beabsichtigten positiven Ergebnisse der Maßnahmen des Unternehmens für Verbraucher und/oder Endnutzer ist zwischen dem Nachweis, dass bestimmte Tätigkeiten stattgefunden haben (z. B. dass x Verbraucher Informationen über gesunde Ernährungsgewohnheiten erhalten haben), und dem Nachweis tatsächlicher Ergebnisse für Verbraucher und/oder Endnutzer (z. B. dass x Verbraucher gesündere Ernährungsgewohnheiten angenommen haben) zu unterscheiden.“

56.

Seite 245, Anhang I, ESRS S4 „Verbraucher und Endnutzer“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 37 Buchstabe c:

Anstatt:

„unternehmerische Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf Verbraucher und/oder Endnutzer können eine Marktdifferenzierung und eine größere Kundenanziehung durch das Angebot sicherer Produkte oder datenschutzfreundlicher Dienstleistungen umfassen und“

muss es heißen:

„Chancen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Unternehmens auf Verbraucher und/oder Endnutzer können eine Marktdifferenzierung und eine größere Kundenanziehung durch das Angebot sicherer Produkte oder datenschutzfreundlicher Dienstleistungen umfassen und“.

57.

Seite 245, Anhang I, ESRS S4 „Verbraucher und Endnutzer“, Anlage A „Anwendungsanforderungen“, Absatz AR 42 Buchstabe c:

Anstatt:

„Verweise auf Standards oder Verpflichtungen, auf denen die Ziele beruhen, müssen in der Berichterstattung klar definiert werden (z. B. Verhaltenskodizes, Beschaffungsstrategien, globale Rahmen oder Industriekodizes).“

muss es heißen:

„Die Standards oder Verpflichtungen, auf denen die Ziele beruhen, müssen in der Berichterstattung klar definiert werden (z. B. Verhaltenskodizes, Beschaffungsstrategien, globale Rahmen oder Industriekodizes).“

58.

Seite 246, Anhang I, ESRS G1 „Unternehmenspolitik“, Inhaltsverzeichnis:

Anstatt:

„Angabepflicht G1-4 — Bestätigte Korruptions- oder Bestechungsfälle“

muss es heißen:

„Angabepflicht G1-4 — Korruptions- oder Bestechungsfälle“.

59.

Seite 255, Anhang II Tabelle 1 — Akronyme, Spalte 2, Zeile CRR

Anstatt:

„Verordnung (EU) 757/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) (Eigenkapital-Verordnung — Capital Requirements Regulation)

muss es heißen:

„Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) (Eigenkapital-Verordnung — Capital Requirements Regulation)


(*1)  Verordnung (EU) Nr. 757/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).“

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2772/corrigendum/2024-04-17/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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