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Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Grundsteuer

In einem vorläufigen Verfahren hielt das bayerische Grundsteuermodell einer summarischen Verfassungsprüfung stand
Gs Bayerische Grundsteuer

© Longhua Liao / Moment Getty Images

Das bayerische Flächenmodell bei der Grundsteuer begegnet vorläufig keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Schon am 8. August 2023 hatte sich das Finanzgericht (FG) Nürnberg mit dem bayerischen Grundsteuermodell in einem Verfahren zum Auszug der Vollziehung beschäftigt. Gegenstand waren Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge des Klägers.

Im Jahr 2018 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass das bisherige Grundsteuerrecht, insbesondere das bisherige Bewertungsrecht für Zwecke der Grundsteuer, verfassungswidrig ist. Bis 2019 musste eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form darf nur bis Ende 2024 erhoben werden. Im Rahmen der folgenden Gesetzesreform wurde den Bundesländern eine grundgesetzliche Öffnungsklausel für eigene Grundsteuerregeln geschaffen, wovon unter anderem der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht hat mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz vom 10. Dezember 2021. Abweichend vom sogenannten Bundesmodell sieht das bayerische Modell eine Bemessung der Grundsteuer allein aufgrund der Flächen des Grundstückes und etwaiger Gebäude vor.

Gesetzgeber hat großen Gestaltungsspielraum

Das FG betonte in seinem Beschluss den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und damit eine Typisierungskompetenz, die sich je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen kann. Letztlich ist eine lastengleiche Besteuerung mit einer realitäts- und damit gleichheitsgerechten Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes zu gewährleisten.

Vor- und Nachteile des bayerischen Modells

Das FG betont den leichteren Vollzug des bayerischen Modells durch den Verzicht auf einen Rückgriff auf die Bodenrichtwerte, der seinerseits verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Der Nachteil des Modells liegt in seiner Nichtberücksichtigung des Marktwertes.

Summarische Prüfung: keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Nach einer summarischen Prüfung konnte das FG keine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzip der Bayerischen Verfassung (Art. 123 Abs. 1) erkennen, zumal sich dieses Prinzip nur auf Personalsteuern bezieht.

Keine unzumutbare Härte

Darüber hinaus konnte das FG keine unzumutbare Härte in dem Vollzug des Grundsteueräquivalenzbescheides für den Kläger sehen. Erstens erwachsen aus diesem Bescheid keine unmittelbaren Zahlungspflichten. Zweitens hatte der Kläger keine wirtschaftlichen Erwägungen vorgebracht, die der Vollzug des darauffolgenden Grundsteuerbescheides rechtfertigen würde.

Die Grundsteuerreform ist nun bei den Gerichten angekommen – schon vor der ersten Grundsteuerzahlung nach den neuen Modellen. Bald ist mit weiteren Entscheidungen zu rechnen und damit hoffentlich mit mehr Rechtssicherheit für die Grundsteuerzahler.

Kontakt

Porträtfoto Jens Gewinnus
Jens Gewinnus Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer