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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Standplatzmieten bei Imbissbetrieben

Auch bei Imbissbetrieben im Reisegewerbe sind die Standplatzmieten bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen
Gs Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen

© Allan Baxter / The Image Bank / Getty Images

Trotz der naturgemäß wechselnden Mietflächen liegt ein “fiktives Anlagevermögen” im Sinne der Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer vor.

Mieten hinzurechnungspflichtig

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) sind ein Teil der Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter, die, falls sie im Eigentum des Steuerpflichtigen stünden, Anlagevermögen wären (fiktives Anlagevermögen), dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen und damit bei der Gewerbesteuer zu versteuern.

Imbiss im Reisegewerbe

Im vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12. Oktober 2023 (Az.: III R 39/21) entschiedenen Fall mietete die Klägerin (GmbH) an ständig wechselnden Orten für die Dauer einzelner Tage bis hin zu mehreren Wochen Standplätze auf Märkten, Festivals und anderen Veranstaltungen an. Dort erbrachte sie im Reisegewerbe mit Verkaufsständen gastronomische Leistungen in Form von zubereiteten Speisen.

Das Finanzamt stufte die Standplatzmieten als Mieten für fiktives Anlagevermögen und damit als bei der Gewerbesteuer hinzurechnungspflichtig ein.

BFH: Standplätze fiktives Anlagevermögen

Dem folgte auch der BFH. Die angemieteten Standplätze wären bei unterstelltem Eigentum der Klägerin ihrem Anlagevermögen zuzurechnen. Insoweit sei es unerheblich, ob es im Reisegewerbe Vergleichsbetriebe gibt, die mit in ihrem Eigentum stehenden Standplätzen arbeiten würden oder ob die Klägerin eine Wahlmöglichkeit zwischen Anmietung und Erwerb hätte oder nicht.

Standplätze austauschbar

Zudem geht der BFH davon aus, dass die wiederholte kurzfristige Anmietung ähnlicher Standflächen ein Surrogat für die langfristige Nutzung (wie bei Anlagevermögen üblich) sei. Die Klägerin sei nicht auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen, sondern könne vergleichbare Standplätze an verschiedenen Orten austauschen.

Standplatzmiete kein “Teilprodukt”

Auch, so der BFH, geht die Standplatzmiete nicht als Teilprodukt in ein von der Klägerin vertriebenes (anderes) Gesamtprodukt ein und verbrauche sich dadurch, wie es bei den Hotelkontingenten der Pauschalreiseveranstalter der Fall sei.

Standplatzmiete keine Herstellungskosten

Zuletzt verneinte der BFH auch die Ansicht der Klägerin, bei den Standplatzmieten handele es sich um Herstellungskosten der verkauften Speisen, da es sich um Vertriebskosten handele (§ 255 Abs. 2 Satz 4 Handelsgesetzbuch).

Das Urteil zeigt sehr eindrücklich, welchen Grad an Differenzierung und Detailliertheit mittlerweile die Rechtsprechung zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen hat. Immer mehr drängt sich der Eindruck auf, dass die überschaubaren Aufkommenswirkungen für die Gemeinden nicht die bürokratischen Belastungen rechtfertigen – abgesehen von der ohnehin kritisch zu beurteilenden Kostenbesteuerung, die in den Hinzurechnungen liegt.

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Porträtfoto Jens Gewinnus
Jens Gewinnus Referatsleiter Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer