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Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister

BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben
Ng Zahlungsdienstleister

© artpartner-images / The Image Bank / Getty Images

Zum 1. Januar 2024 sind für Zahlungsdienstleister neue Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten in Kraft getreten. Wer als Zahlungsdienstleister anzusehen und davon betroffen ist, welche Sachverhalte dokumentiert und gemeldet werden müssen, wie die Übermittlung der Aufzeichnungen zu erfolgen hat und innerhalb welcher Frist sind nur einigen Fragen, die Unternehmen beschäftigen. Das Bundesministerium der Finanzen erläutert die neue Regelung in seinem Anwendungsschreiben vom 28. Dezember 2023.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der neue § 22g Umsatzsteuergesetz (UStG) „Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister“ eingeführt, der zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Die Regelung geht auf eine EU-Richtlinie zurück und hat die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug zum Ziel.

Verschiedene Verpflichtungen

§ 22g UStG enthält vier unterschiedliche Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister:

  • Aufzeichnungspflicht (§ 22g Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG)
  • Mitteilungspflicht (§ 22g Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStG)
  • Berichtigungspflicht (§ 22g Abs. 5 UStG)
  • Aufbewahrungspflicht (§ 22g Abs. 6 UStG).

Zahlungsdienstleister

Die besonderen Pflichten gelten entsprechend Rz. 21 des Schreibens nur für folgende Unternehmen:

  • CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG),
  • E-Geld-Institute gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZAG,
  • Zahlungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG und
  • Postgiroämter,

die bestimmte Zahlungsdienste im Inland erbringen. Die Institute müssen aber nicht zwingend im Inland ansässig sein.

Allerdings gilt § 22g UStG nur für Zahlungsdienstleister aus den Mitgliedstaaten sowie den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Zahlungsdienstleister aus dem übrigen Drittland unterliegen nicht der Regelung. Das gilt auch, wenn sie ihren Sitz, Hauptverwaltung oder Zweigniederlassung in Nordirland haben (vgl. Rz. 22). Weitere Ausnahmen sind in den Rz. 23 und 24 aufgeführt.

Zahlungsdienste

Welche Zahlungsdienste von den Verpflichtungen in § 22g UStG betroffen sind, ist in Rz. 4 aufgeführt. Es handelt sich dabei um Zahlungsgeschäfte mit und ohne Kreditgewährung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 ZAG), Akquisitionsgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG und Finanztransfergeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG. Ausgenommen sind die unter § 2 Abs. 1 ZAG fallenden Leistungen, wie zum Beispiel Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Führung eines Zahlungskontos, Bareinlagen und -abhebungen, Zahlungsauslösediensten und Kontoinformationsdiensten (vgl. Rz. 5).

Begriffsbestimmungen

Was unter einer „Zahlung“ beziehungsweise „grenzüberschreitenden Zahlung“ im Sinne des § 22g UStG zu verstehen ist, wird im BMF-Schreiben in den Rz. 7ff gesondert erläutert. Hervorzuheben ist dabei, dass Zahlungen in Kryptowährungen nicht darunterfallen. Auch rein inländische Zahlungen oder Zahlungen aus beziehungsweise im Drittland sind von den Verpflichtungen nicht umfasst. Anhand welcher Merkmale eine relevante grenzüberschreitende Zahlung zu bestimmen ist, wird in den Rz. 9 ff erläutert.

Übermittlung an das BZSt

Die Aufzeichnungen sind vollständig und richtig jeweils nach Ablauf des Kalendervierteljahres an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies hat entsprechend dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und Datenformat über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. Einzelheiten zum amtlichen Datensatz und zu dem Verfahren zur Datensatzübermittlung ergeben sich aus der BZSt-Datensatzbeschreibung und dem Kommunikationshandbuch Central Electronic System of Payment Information (CESOP) („BZSt-Kommunikationshandbuch“, Fundstelle: Link des BZSt.

Übermittlungsfristen

Der Meldezeitraum umfasst ein Kalendervierteljahr. Die Daten müssen jeweils spätestens am Ende Kalendermonats an das BZSt übermittelt werden, der auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt. Erstmals für das Kalendervierteljahr Januar bis März 2024 müssen Daten übermittelt werden. Dies müsste grundsätzlich bis spätestens 30. April 2024 erfolgen. Es wird aber nicht beanstandet, wenn die Übermittlung der Daten für das erste Kalendervierteljahr 2024 erst bis zum 31. Juli 2024 erfolgt (Rz. 36 des BMF-Schreibens).

Das BMF-Schreiben vom 28. Dezember enthält weitere Einzelheiten. Sie können es unter dem Link abrufen.

Kontakt

Portraitfoto Brigitte Neugebauer
RA Brigitte Neugebauer Referatsleiterin Umsatzsteuer, Verfassungsrecht | Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)