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Zukunftsfinanzierungsgesetz mit Reform der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Entgeltumwandlungsmöglichkeit bleibt erhalten
leb Zukunftsfinanzierungsgesetz

© Nora Carol Photography / Moment / Getty Images

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) hat sich der Gesetzgeber erneut dem Thema „Mitarbeiterbeteiligung“ gewidmet und die steuerlichen Regelungen einer Anpassung unterzogen. Ziel ist es, junge Unternehmen im internationalen Wettbewerb um Talente durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen zu unterstützen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Regelungen des § 3 Nr. 39 und § 19a EStG.

Ab 1. Januar 2024 werden die steuerlichen Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung verbessert. So wird der steuerliche Freibetrag in § 3 Nr. 39 EStG von 1440 Euro auf 2000 Euro erhöht. An der ursprünglich vorgesehenen Erhöhung auf 5.000 Euro wurde, wie in der Bundestagsdrucksache ausgeführt wird „auch im Hinblick auf die haushalterischen Auswirkungen“ im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr festgehalten.

Entgeltumwandlung bleibt erhalten

Die DIHK hatte sich in ihrer Stellungnahme in diesem Zusammenhang insbesondere für eine Beibehaltung der Entgeltumwandlungsmöglichkeit stark gemacht, die gestrichen werden sollte. Bei vielen jungen Unternehmen der sog. Start-up-Szene hätte ein Verbot der Entgeltumwandlung dazu geführt, dass den Mitarbeitern mangels verfügbarer Mittel keine Kapitalbeteiligungen hätten angeboten werden können. Für bestehende Unternehmen wären zudem bereits eingerichtete Systeme, die die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung nutzen, teilweise außer Funktion gesetzt oder behindert worden.

Weitgehende Lösung der Dry-income-Problematik

Außerdem wird auch die – insbesondere für Start-ups und Wachstumsunternehmen – besonders hinderliche sog. Dry-Income-Problematik weitgehend gelöst. Im Kern liegt der Dry-Income-Problematik die Situation zugrunde, dass Einkommensteuer auf den Wert der erhaltenen Unternehmensanteile zu zahlen ist, obwohl keine Liquidität zufließt. Hierzu wird der Anwendungsbereich der Regelung zur aufgeschobenen Besteuerung nach § 19a EStG deutlich ausgeweitet und praxistauglicher. Dafür ist unter anderem vorgesehen, die Besteuerung bis zur Veräußerung der Anteile aufzuschieben, wenn der Arbeitgeber bereit ist, für die anfallende Lohnsteuer zu haften. Hinsichtlich der Nachversteuerung wurde die längst mögliche Haltefrist von 12 auf 15 Jahre verlängert. Weiterhin werden auch vinkulierte Anteile an einer Gesellschaft, bei denen die Übertragung durch entsprechende Bestimmungen beschränkt ist, in die Regelung des § 19 a EStG aufgenommen. Zudem ist nun auch die Übertragung einer Vermögensbeteiligung durch einen Gesellschafter als Möglichkeit gesetzlich normiert. Die Einführung einer Konzernklausel entsprechend § 3 Nr. 39 Satz 3 EStG wurde auch im Rahmen des § 19a EStG diskutiert, hat leider aber erneut keinen Eingang in das Gesetz gefunden.

Die DIHK hatte bereits am 28. April 2023 im Rahmen einer Anhörung im Bundesministerium der Finanzen die Möglichkeit, die wesentlichen Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge der Unternehmen vorzutragen.

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt vom 14. Dezember 2023, Teil I, Nr. 354, verkündet und tritt im Wesentlichen am 15. Dezember 2023 in Kraft.

Link zum Bundesgesetzblatt: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/354/VO.html


Kontakt

 Christian Lebrecht, Referatsleiter Lohn-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abgabenordnung
Christian Lebrecht Referatsleiter Arbeitnehmerbesteuerung, Reisekosten, Erbschaft- und Schenkungsteuer