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Krisenjahr 2022: Neue Schulden des Bundes betrugen 288 Milliarden Euro

Abrechnung der Schuldenbremse für 2022 liegt vor
An Krisenjahr 2022

© TwilightEye / E+ / Getty Images

Die um Konjunktureinflüsse bereinigte, strukturelle Nettokreditaufnahme (NKA) des Bundes belief sich im Jahr 2022 auf 8,09 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Die Regelobergrenze, die im letzten Jahr rund 12,5 Milliarden Euro betrug, wurde nach abschließendem Ergebnis um 276,4 Milliarden Euro überschritten.

Diese Überschreitung entfiel zu 97,0 Milliarden Euro auf den Kernhaushalt des Bundes und zu 179,4 Milliarden Euro auf das Sondervermögen „Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Energie“ (WSF-Energie). Der Soll-Wert 2022 für den Bundeshaushalt (115,7 Milliarden Euro) wurde damit deutlich unterschritten. Um die Einhaltung der Schuldenbremse im Haushaltsvollzug zu überprüfen, wird die tatsächliche strukturelle NKA mit der maximal zulässigen strukturellen NKA (beziehungsweise die tatsächliche NKA mit der zulässigen NKA) verglichen.

Gesetzlicher Hintergrund

Der Deutsche Bundestag hatte für die Haushaltsjahre 2020, 2021 und 2022 eine außergewöhnliche Notsituation, die sich der Kontrolle des Staats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, festgestellt und beschlossen, von der Ausnahmeregelung des Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 Grundgesetz (GG) Gebrauch zu machen, die eine höhere Neuverschuldung ermöglicht. Die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung wurde vom Deutschen Bundestag aufgrund der durch die seit dem Jahr 2020 anhaltenden pandemiebedingten und seit 2022 durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verschärften Notsituation beschlossen.

Zur Unterstützung der Unternehmen und privaten Haushalte wurde aufgrund der gestiegenen Energiepreise infolge der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs zusätzlich das bereits existierende Sondervermögen „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ (WSF) auf der Grundlage des Stabilisierungsfondsgesetzes neu ausgerichtet. Ebenfalls unter Inanspruchnahme der Ausnahmeklausel nach Art. 115 Abs. 2 Satz 6 und 7 GG wurde der WSF-Energie einmalig mit einer Kreditermächtigung in Höhe von 200 Milliarden Euro ausgestattet.

Der Gesamtbetrag von 200 Milliarden Euro für den WSF-Energie, der bei der Abrechnung der Schuldenbremse zu berücksichtigen ist, entspricht jedoch nicht den tatsächlich in Anspruch genommenen Mitteln aus diesem Sondervermögen für das Jahr 2022, die sich auf 30,2 Milliarden Euro beliefen.

Tilgung der Notlagen-Kredite setzt ab 2028 ein

Der vom Deutschen Bundestag beschlossene Tilgungsplan sieht vor, dass die in den Jahren 2020 bis 2022 die Regelgrenze nach Art. 115 Abs. 2 GG übersteigenden Kredite ab dem Jahr 2028 innerhalb von 31 Jahren in Höhe von jährlich 1/31 des Rückführungsbetrags zurückgeführt werden. Für den WSF-Energie wurde abweichend von dieser Regel beschlossen, dass die Tilgung ab dem Jahr 2031 in Höhe von jährlich 1/31 des Rückführungsbetrags einsetzt.

Zusammen mit den Tilgungen der Notfall-Kredite seit 2020 ergibt sich folgender Plan und Höhe: Im Zeitraum 2028 bis 2030 sind insgesamt 11,568 Milliarden Euro pro Jahr zurückzuführen. Zusammen mit dem WSF-Energie belaufen sich die Rückführungsverpflichtungen in den Jahren 2031 bis 2058 dann auf insgesamt rund 17,357 Milliarden Euro jährlich und im Zeitraum 2059 bis 2061 (nur noch WSF-Energie) auf rund 5,788 Milliarden Euro pro Jahr.

Zu diesen Rückführungsverpflichtungen kommen außerdem die Tilgungsverpflichtungen des Sondervermögens Bundeswehr hinzu. Dessen Kredite sind nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung, die 100 Milliarden Euro beträgt, spätestens ab 1. Januar 2031, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.

Kontakt

Portätbild Kathrin Andrae
Dr. Kathrin Andrae Referatsleiterin Öffentliche Finanzen