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Referentenentwurf des BMF zum Zukunftsfinanzierungsgesetz

Bereits im Juni 2022 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hierzu ein Eckpunktepapier vorgelegt
Zukunftsfinanzierungsgesetz

© Vlatko Gasparic / Moment / Getty Images

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz soll der private Vermögensaufbau unterstützt und mehr privates Kapital für Zukunftsinvestitionen in Klimaschutz und Digitalisierung mobilisiert werden. Eckpunkte dazu hatten das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) gemeinsam vorgelegt. Nun hat das BMF das Vorhaben mit dem Referentenentwurf für das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) auf den Weg gebracht.

Aus steuerlicher Sicht enthält der Gesetzentwurf im Wesentlichen Änderungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung:

So soll durch Änderungen in § 3 Nr. 39 EStG die Mitarbeiterkapitalbeteiligung ausgebaut werden. Der steuerliche Freibetrag in § 3 Nr. 39 EStG soll mit Wirkung ab 2024 von 1.440 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG-E). Der Freibetrag soll zukünftig jedoch an die Zusätzlichkeitsvoraussetzung („zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“) geknüpft werden (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG-E). Nach Auffassung des BMF unerwünschte Gestaltungen wie Entgeltumwandlungen sollen so vermieden werden.

Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Haltefrist

Mit § 20 Abs. 4b EStG-E soll eine Haltefrist eingeführt werden, damit die steuerlich begünstigten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nicht ohne Verlust der Steuerfreiheit unmittelbar nach der Überlassung veräußert werden können. Demnach gehören die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bei den Kapitaleinkünften, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wurde. Im Ergebnis wird dann Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent nicht nur auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn, sondern auch auf den bisher steuerfrei belassenen Lohnanteil erhoben. Die Regelungen des § 20 Abs. 4b EStG sollen auch für Fälle gelten, in denen der Arbeitnehmer zu 1 Prozent oder mehr am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt ist (§ 17 Abs. 2a Satz 6 EStG).

Aufgeschobene Besteuerung: doppelter KMU-Schwellenwert

Die Regelungen zur aufgeschobenen Besteuerung in § 19 a EStG sollen deutlich erweitert werden. Künftig soll nicht mehr auf den einfachen, sondern auf den doppelten KMU-Schwellenwert abzustellen sein. Die Unternehmen müssen danach weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen und dürfen einen Jahresumsatz von höchstens 100 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Millionen Euro erzielen (§ 19a EStG Abs. 3 EStG-E).

Verlängerung der zeitlichen Komponente des Schwellenwerts von zwei auf sieben Jahre

Der Zeitraum für die unschädliche KMU-Schwellenwert-Überschreitung soll von zwei auf sieben Jahre ausgedehnt werden. § 19a EStG kann demnach zukünftig angewendet werden, wenn die oben genannten Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten wurden. Der maßgebliche Gründungszeitpunkt des Unternehmens soll zukünftig bis zu 20 Jahre (bislang 12 Jahre) vor dem Beteiligungszeitpunkt liegen dürfen (§19a Abs. 3 EStG-E).

Unternehmen im gleichen Konzern

§ 19a EStG soll auf Fälle erweitert werden, in denen die Gesellschaftsanteile nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von Konzerngesellschaften gewährt werden. Als Unternehmen des Arbeitgebers sollen dementsprechend zukünftig auch Unternehmen im Sinne des § 18 AktG gelten (§ 19a Abs. 1 Satz 3 EStG-E).

Verschiebung des Besteuerungszeitpunktes

Die finale Besteuerung des geldwerten Vorteils soll zukünftig nicht nach zwölf Jahren, sondern erst nach 20 Jahren erfolgen. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts soll auch für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor 2024 übertragen werden beziehungsweise wurden (§ 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG-E).

Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent

Über einen neuen Absatz 4a in § 19a EStG-E soll die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent geschaffen werden. Schuldner dieser pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber. Eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer soll bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen möglich sein.

Entschärfung der dry-income-Problematik

Zur weiteren Entschärfung der sogenannten „dry-income“-Problematik soll eine neue optionale Haftungsregelung (§ 19a Abs. 4b neu EStG-E) eingeführt werden. Diese tritt auf, weil die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (Sachbezug) bei den Arbeitnehmern führt, ohne dass ihnen liquide Mittel zugeflossen sind. Durch die Neuregelung findet für die Tatbestände „Ablauf von 20 Jahren“ und „Beendigung des Dienstverhältnisses“ (§ 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG-E) keine Besteuerung mehr statt, wenn der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt. In diesen Fällen löst somit erst der spätere Tatbestand „Verkauf“ eine Besteuerung aus (§ 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG-E). Die Erklärung des Arbeitgebers soll mit der Lohnsteuer-Anmeldung erfolgen.

Kontakt

 Christian Lebrecht, Referatsleiter Lohn-, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Abgabenordnung
Christian Lebrecht Referatsleiter Arbeitnehmerbesteuerung, Reisekosten, Erbschaft- und Schenkungsteuer