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Ergebnisse des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern 2022

Umverteilungsvolumen betrug knapp 30 Milliarden Euro
An Länderhaushalte

© urbazon / iStock / Getty Images Plus

Das Umverteilungsvolumen unter den Ländern betrug 18,5 Milliarden Euro. Dazu kamen Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von knapp 10 Milliarden Euro.

Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern bleibt eine komplizierte Angelegenheit. Im Kern geht es um die Verteilung der Umsatzsteuer sowie um die Deckung besonderer Bedarfe einzelner Länder durch die sogenannten Bundesergänzungszuweisungen.

Die zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufzuteilende Umsatzsteuer (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer) wurde im Jahr 2022 zu 46,6 Prozent dem Bund, zu 50,5 Prozent den Ländern und zu 2,8 Prozent den Gemeinden zugewiesen. Das insgesamt gestiegene Umsatzsteueraufkommen in 2022 brachte für die Ländergesamtheit Mehreinnahmen in Höhe von 15,5 Milliarden Euro im Vergleich zu 2021.

Das Gesamtvolumen der Umverteilung unter den Ländern betrug im vergangenen Jahr 18,5 Milliarden Euro. Leistungsschwache Länder erhielten über Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) weitere 9,9 Milliarden Euro. Die über mehrere Jahre der Höhe nach zugunsten bestimmter Länder gesetzlich festgelegten Sonderbedarfs-BEZ zum Ausgleich bestimmter Sonderlasten betrugen zusätzlich 0,9 Milliarden Euro.

Der Finanzkraftausgleich unter den Ländern

Der Finanzkraftausgleich unter den Ländern wird als horizontaler Umverteilungsmechanismus durch den Vergleich landesindividueller Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahlen berechnet. Zur Ermittlung der Finanzkraft eines Landes werden die ausgleichsrelevanten Einnahmen eines Landes und ein Anteil von 75 Prozent der ausgleichsrelevanten Einnahmen seiner Gemeinden zur Finanzkraftmesszahl aufsummiert und durch die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner dividiert. Dabei werden die Einwohnerzahlen der Stadtstaaten mit sogenannten Einwohnergewichten versehen, die deren Einwohnerzahlen rechnerisch vergrößern. Diese Einwohnerwertungen betragen jeweils 135 Prozent für Berlin, Hamburg und Bremen. Bei der gemeindebezogenen Ausgleichsmesszahl werden zusätzlich die Einwohner dünn besiedelter Länder mit Einwohnergewichten berücksichtigt. Die Einwohnerwertungen betragen hier 105 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, 103 Prozent für Brandenburg und 102 Prozent für Sachsen-Anhalt. Die Summe aus der länderbezogenen Ausgleichsmesszahl und 75 Prozent der gemeindebezogenen Ausgleichsmesszahl ergibt die Ausgleichsmesszahl eines Landes.

Länder, deren Finanzkraftmesszahl ihre Ausgleichsmesszahl übersteigt, haben Abschläge von ihrem Umsatzsteueranteil hinzuzunehmen zugunsten der Länder, deren Finanzkraftmesszahl unterhalb ihrer Ausgleichsmesszahl liegt.

Fünf Zahler, elf Empfänger

Abschläge von der Pro-Kopf-Verteilung ihres Umsatzsteueranteils wurden von folgenden Ländern erhoben: Bayern 9,9 Milliarden Euro, Baden-Württemberg 4,5 Milliarden Euro, Hessen: 3,3 Milliarden Euro, Hamburg 814 Millionen Euro und Rheinland-Pfalz 107 Millionen Euro. Im Vergleich zu 2021 stiegen die Abführungen durch Bayern, Baden-Württemberg und Hamburg.

Wie im Jahr 2021 erhielten elf Länder Zuschläge: Berlin 3,6 Milliarden Euro, Sachsen 3,3 Milliarden Euro, Sachsen-Anhalt 2,0 Milliarden Euro, Thüringen 1,9 Milliarden Euro, Niedersachsen 1,8 Milliarden Euro, Brandenburg 1,5 Milliarden Euro, Mecklenburg-Vorpommern 1,4 Milliarden Euro, Nordrhein-Westfalen 1,2 Milliarden Euro, Bremen 0,9 Milliarden Euro, das Saarland 0,6 Milliarden und Schleswig-Holstein 0,3 Milliarden Euro. Größter Einzelempfänger war Berlin mit einem Anteil von 19,5 Prozent des Umverteilungsvolumens. Der Anteil der ostdeutschen Flächenländer betrug zusammen 54,6 Prozent und damit weniger als 2021 (56,9 Prozent).

Ergänzungszuweisungen des Bundes an die Länder

Zur weiteren Verbesserung ihrer Finanzlage erhalten finanzschwache Länder zusätzliche Mittel in Form von Bundesergänzungszuweisungen (BEZ). Länder, deren Finanzkraftmesszahl nach Berücksichtigung eines Umsatzsteuerzuschlags einen Wert von 99,75 Prozent ihrer Ausgleichsmesszahl nicht erreicht, erhalten allgemeine BEZ in Höhe von 80 Prozent der verbleibenden Differenz. Da keines der elf Empfängerländer nach der Verteilung der Umsatzsteuer 99,75 Prozent seiner Ausgleichsmesszahl erreichte, erhielten sie auch alle allgemeine BEZ des Bundes in Höhe von zusammen 8,2 Milliarden Euro.

Ausgleich schwacher Gemeindefinanzen

Darüber hinaus erhalten leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner weniger als 80 Prozent des bundesweiten Durchschnitts betragen, Gemeindesteuerkraft-BEZ in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des bundesweiten Durchschnitts bestehenden Fehlbetrags. Dies waren 2022 sechs Bundesländer, die zusammen 1,5 Milliarden Euro erhielten: Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland und Brandenburg.

Ausgleich von Forschungsförderung

BEZ zum durchschnittsorientierten Forschungsförderungsausgleich (doF-BEZ) erhalten leistungsschwache Länder, die bei der Vergabe von Forschungsförderungsmitteln nur unterdurchschnittlich berücksichtigt wurden. Die doF-BEZ unterliegen keiner Zweckbindung. Im Jahr 2022 wurden zusammen 210 Millionen Euro an sieben Länder gezahlt: Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland.

Ausgleich der Lasten struktureller Arbeitslosigkeit

Neben diesen BEZ, die finanzkraftabhängig zugewiesen werden, gibt es Sonderbedarfs-BEZ, die für mehrere Jahre der Höhe nach gesetzlich festgelegt sind. An die ostdeutschen Flächenländer wurden insgesamt 268 Millionen Euro zum Ausgleich von Sonderlasten aus struktureller Arbeitslosigkeit gezahlt. Diese BEZ ist für die Länder im Abstand von drei Jahren zu überprüfen und wird für das darauffolgende Jahr angepasst.

Ausgleich überdurchschnittlicher Kosten der politischen Führung

Außerdem erhielten die Länder Sachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland, Berlin und Bremen im Jahr 2022 wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung zusammen 642 Millionen Euro. Für diese Sonderbedarfs-BEZ ist die Überprüfung durch Bund und Länder in einem Abstand von fünf Jahren vorgesehen, im Hinblick auf die Vergabe im dann 2025.

Änderungen in der Finanzkraftreihenfolge

Seit der Änderung des Finanzausgleichssystems sind insbesondere durch die GStK- und doF-BEZ Änderungen in der Finanzkraftreihenfolge durch den Finanzausgleich möglich. Im Ergebnis des Finanzkraftausgleichs und der finanzkraftabhängigen Zuweisungen des Bundes überschritten die Empfängerländer Sachsen-Anhalt, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen ihre jeweiligen Ausgleichsmesszahlen. Das Saarland, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen erreichten jeweils über 99 Prozent ihrer Ausgleichsmesszahl.

Kontakt

Portätbild Kathrin Andrae
Dr. Kathrin Andrae Referatsleiterin Öffentliche Finanzen