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Document 32023D0438

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/438 der Kommission vom 24. Februar 2023 über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für Release 2 des Einfuhrkontrollsystems 2 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1174) (Nur der dänische, der deutsche, der estnische, der französische, der griechische, der kroatische, der niederländische, der polnische, der rumänische und der schwedische Text sind verbindlich)

C/2023/1174

OJ L 63, 28.2.2023, p. 56–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/438/oj

28.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/56


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/438 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2023

über die Gewährung einer von bestimmten Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beantragten abweichenden Regelung für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für Release 2 des Einfuhrkontrollsystems 2

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1174)

(Nur der dänische, der deutsche, der estnische, der französische, der griechische, der kroatische, der niederländische, der polnische, der rumänische und der schwedische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen. Zu diesem Zweck legt die Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gemeinsame Datenanforderungen fest.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 kann die Kommission in Ausnahmefällen Beschlüsse erlassen, die es einem oder mehreren Mitgliedstaaten ermöglichen, Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen zu nutzen, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, wenn eine solche abweichende Regelung durch die besondere Lage des beantragenden Mitgliedstaats gerechtfertigt ist und für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (2) wurde das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (im Folgenden „Arbeitsprogramm“) festgelegt. Im Arbeitsprogramm sind die zu entwickelnden elektronischen Systeme sowie der jeweilige Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Einsatzbereitschaft aufgeführt. Unter anderem sind darin die Umsetzung und das Inbetriebnahmefenster für das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie gemäß den Artikeln 16, 46, 47 und 127 bis 132 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geregelt.

(4)

Zudem ist in Artikel 278 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegt, bis wann andere Mittel als Mittel der elektronischen Datenverarbeitung vorübergehend genutzt werden können, um die Bestimmungen über summarische Eingangsanmeldungen und die Risikoanalyse im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union umzusetzen.

(5)

Im Einklang mit dem Arbeitsprogramm müssen die Mitgliedstaaten zum 1. März 2023 bereit sein, das nationale Eingangssystem als nationale Komponente des ICS2-Release 2 in Betrieb zu nehmen, um bei Wirtschaftsbeteiligten erhobene summarische Eingangsanmeldungen für auf dem Luftweg beförderte Waren auszutauschen und zu speichern, und sie müssen den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit geben, sich innerhalb des bis zum 2. Oktober 2023 offenen Inbetriebnahmefensters an das System anzuschließen und ab dem Zeitpunkt ihrer Anbindung summarische Eingangsanmeldungen über dieses System abzugeben.

(6)

Es traten jedoch drei — teilweise unvorhergesehene — Entwicklungen von großer Tragweite auf, die sich alle erheblich auf die Ressourcen der Mitgliedstaaten auswirkten und zusätzliche einschlägige Herausforderungen mit sich brachten: Die COVID-19-Pandemie führte zu erheblichen Verzögerungen bei den IT-Entwicklungen in Österreich, Frankreich, Griechenland und den Niederlanden. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und der daraus resultierenden Zunahme der Zahl der Zollanmeldungen mussten Frankreich und die Niederlande Ressourcen und Prioritäten umstrukturieren. Die finanziellen Auswirkungen, die der Einmarsch Russlands in die Ukraine auf die Zolltätigkeiten der Nachbarländer und nahe gelegener Länder hatte, führten zu einer weiteren Verschärfung der Lage und machten in Österreich die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen notwendig. Schwierigkeiten bei der Auftragsvergabe und bei Ausschreibungen sowie Haushalts- und Personalprobleme, die auf die genannten Umstände zurückzuführen sind, erschwerten den Mitgliedstaaten die Einhaltung von Fristen in besonderem Maße, wie Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Österreich, Polen, Rumänien und Schweden geltend machten.

(7)

Diese besonderen Umstände führten zu erheblichen Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen und hinderten bestimmte Mitgliedstaaten daran, die IT-Systeme für das nationale Eingangssystem als nationale Komponente des ICS2-Release 2 bis zum 1. März 2023 in Betrieb zu nehmen. Daher beantragten Estland am 16. Mai 2022, die Niederlande am 19. Mai 2022, Rumänien am 25. Mai 2022, Griechenland am 3. Juni 2022, Frankreich am 7. Juni 2022, Dänemark am 23. September 2022, Österreich am 28. Oktober 2022, Schweden am 15. Dezember 2022, Belgien am 19. Dezember 2022, Luxemburg am 22. Dezember 2022, Kroatien am 23. Dezember 2022 und Polen am 23. Januar 2023 die Genehmigung zur Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(8)

Die abweichenden Regelungen dürfen sich im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung weder auf den Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, und anderen Mitgliedstaaten noch auf den Austausch und die Speicherung von Informationen in anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auswirken. Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien und Schweden müssen die Kommission im Rahmen der Berichterstattung gemäß Artikel 278a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 über die Fortschritte bei der Inbetriebnahme des nationalen Eingangssystems für das ICS2-Release 2 für auf dem Luftweg beförderte Waren unterrichten. Die Kommunikation und der Austausch von Informationen über die nationale Planung im Einklang mit Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 sind sicherzustellen.

(9)

Aufgrund der Bedeutung des ICS2 für die Festlegung eines integrierten EU-Ansatzes zur Stärkung des Zollrisikomanagements sowie zur Gewährleistung der Sicherheit vor der Ankunft der Waren — bei gleichzeitiger Erleichterung des freien rechtmäßigen Warenverkehrs — und auch aufgrund seiner Art und Komplexität wirken sich die für die Angleichung an die Anforderungen des Zollkodex der Union erforderlichen Änderungen ebenfalls auf andere verwandte oder abhängige IT-Systeme aus. Die Geltungsdauer der abweichenden Regelung sollte daher auf das absolute Mindestmaß beschränkt werden. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Auswirkungen der außergewöhnlichen Umstände, die zu Verzögerungen bei den laufenden IT-Entwicklungen von Release 2 des ICS2 in den Mitgliedstaaten geführt haben, sowie des derzeitigen Stands dieser Entwicklungen sollte die Ausnahmeregelung höchstens bis zum 30. Juni 2023 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten können bis zum 30. Juni 2023 zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Rahmen der gemeinsamen Komponente von Release 2 des elektronischen Systems gemäß Artikel 182 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) (im Folgenden „ICS2“) andere Mittel als solche der elektronischen Datenverarbeitung verwenden, sofern sich die Verwendung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung weder auf den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten noch auf den Austausch und die Speicherung von Informationen in anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften auswirkt.

(2)   Zur Erfüllung der Bedingung gemäß Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten das in Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/2447 genannte elektronische System (Zollrisikomanagementsystem), um Informationen wie folgt auszutauschen:

a)

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, denen die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/2447 über das ICS2 übermittelt wurden, teilen der ersten Eingangszollstelle in dem Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt wurde, die Ergebnisse ihrer Risikoanalyse mit;

b)

die erste Eingangszollstelle gemäß Artikel 186 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2447 übermittelt die Empfehlung zur Durchführung einer Warenkontrolle an eine Zollstelle gemäß Artikel 186 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2447 mit Sitz in einem Mitgliedstaat, dem die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt wurde;

c)

die in Artikel 186 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2447 genannte Zollstelle eines Mitgliedstaats, dem eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt wurde, teilt die Entscheidung über die Warenkontrolle gemäß Buchstabe b allen potenziell von der Warenbewegung betroffenen Zollstellen mit;

d)

die Zollstelle eines Mitgliedstaats, dem eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt wurde, teilt gemäß Artikel 186 Absatz 7a der Verordnung (EU) 2015/2447 den anderen Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Ergebnisse der von ihr durchgeführten Kontrolle mit.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. März 2023 bis zum 30. Juni 2023.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Republik Kroatien, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, Rumänien und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2023

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


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